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BGH Urteil zur Verwirkung und Rechtsmissbrauch bei „frühestens-Belehrung“ der Sparkassen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2016 streitig zum Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen verhandelt und in seinen Urteilen vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15) die von den Sparkassen bis 2008 verwendete „frühestens-Belehrung“ zum Widerrufsrecht der Verbraucher für rechtsunwirksam erklärt.

Ferner hat der BGH entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich die Verbraucher durch einen Widerruf Zinsvorteile verschaffen möchten, und eine Verwirkung des Widerrufsrechts abgelehnt.

In dem zu entscheidenden Fall war dem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung beigefügt, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt.

Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter wurden die Kläger damit schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Auf die Schutzfunktion des vom Gesetzgebers geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung konnte sich die beklagte Bank nicht berufen, da sie an diesem erhebliche inhaltliche Änderungen z. B. durch das Einfügen eine Fußnote vorgenommen hatte.

Unschädlich war in diesem Zusammenhang allerdings, dass in der Widerrufsbelehrung als Anschrift der beklagten Bank eine Postfachadresse angegeben war.

Da keine gesetzeskonforme Belehrung der Kläger durch die Bank erfolgte, stand ihnen nach der Entscheidung des Gerichts ein sogenanntes „ewiges“ Widerrufsrecht zu, das auch noch im Juni 2013 wirksam ausgeübt werden konnte.

Ihr Widerrufsrecht hatten die Kläger entgegen der Auffassung der Bank weder verwirkt oder sonst in unzulässiger Weise ausgeübt.

Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nach Auffassung der Bundesrichter nicht der Verbraucher, sondern die Bank, die dadurch nicht unbillig belastet wird.

Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist nach der Urteilsbegründung generell kein Kriterium, das bei der Beurteilung der Frage der zulässigen Ausübung des Widerrufsrechts von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann.

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