BGH zu Schadenersatzansprüchen von Genussscheininhabern

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BGH stärkt Rechte der Genussrechteinhaber

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 29.04.2014 (Az. II ZR 395/12) von der seltenen Gelegenheit Gebrauch gemacht, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Genussscheinen Stellung zu nehmen und dabei in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung die Rechte der Anleger gestärkt.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin einer Hypothekenbank, die sich in großem Umfang über langlaufende Genussrechte refinanziert hatte. Durch Zinsderivatgeschäfte realisierte die Beklagte einen Verlust in Milliardenhöhe, weshalb in der Folge die Genussscheininhaber mit an den Verlusten beteiligt wurden. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das Gericht hatte sich hierbei im Wesentlichen mit 2 Fragen zu beschäftigen. Zum einen ging es darum, ob die Genussrechtsbedingungen wirksam waren, nach denen die Genussrechteinhaber an den Verlusten beteiligt wurden. Dies wurde im Ergebnis bejaht, da die Verlustbeteiligung Voraussetzung für die Berücksichtigung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital war.

Zum anderen behandelt das Urteil jedoch auch die Frage, ob den Genussrechteinhabern Schadenersatzansprüche zustehen könnten, weil es sich bei den Zinsderivatgeschäften um Geschäfte außerhalb des gesetzlich definierten Geschäftsbereichs einer Hypothekenbank handelt. Der BGH hat diese Schadenersatzansprüche wenigstens dem Grunde nach als möglich angesehen und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG zurückverwiesen. Dabei hat der Senat festgestellt, dass ein Handeln außerhalb des Unternehmensgegenstands jedenfalls dann Schadenersatzansprüche begründet, wenn es sich um Geschäfte handelt, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde. Eingeschränkt wurde dies lediglich insoweit, als dass nicht jede fahrlässige Pflichtverletzung der Aktiengesellschaft für einen Schadenersatzanspruch ausreichen soll.

Das Urteil ist zu begrüßen und eröffnet Anlegern wenigstens dann Ansprüche, wenn die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft den Schaden durch pflichtwidriges Verhalten hervorgerufen hat. Dies war in den Fällen der Finanzkrise nicht selten.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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