BGH zu verspäteter Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 25.01.2017 (Az.: VIII ZR 249/15) entschieden, dass Vermieter nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach Ablauf eines Jahres noch Nebenkosten von ihren Mietern nachfordern können. Der Vermieter muss in diesen Fällen beweisen, dass er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat.

Der BGH bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung des LG Mannheim (Az.: 4 S 142/14), das die Revision als Berufungsgericht zugelassen hatte.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter einer Eigentumswohnung (Kläger) erst mit Schreiben vom 07. Dezember 2013 über die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 mit seiner Mieterin (Beklagte) abgerechnet, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft kurz vorher den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) gefasst hatte.

Dem BGH reichte hierfür im zugrundeliegenden Fall nicht aus, dass der Vermieter der Eigentumswohnung sich darauf berief, dass die damalige WEG-Hausverwaltung, die Ende 2012 abberufen worden sei, nicht rechtzeitig ordnungsgemäße Abrechnungen erstellt habe und über die von der neuen Hausverwaltung vorgelegten Jahresabrechnungen erst nach deren Vorlage im November 2013 eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer erfolgte.

Dem Vermieter hätte bereits weit vor dem Ablauf der Jahresfrist klar sein müssen, dass ihm die Abrechnung der Hausverwaltung nicht rechtzeitig vorliegen werde. Er hätte daher eigenständig für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung Sorge tragen müssen. Welche konkreten Maßnahmen hierfür erforderlich gewesen wären, ließ der BGH offen, stellte aber klar, dass die Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten unabhängig von der vorherigen Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen sei.

Der BGH bestätigte damit im Wesentlichen seine frühere Rechtsprechung zum gesetzlichen Erfordernis der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.


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