Bilderklau in Polen – die Anwendung der MFM-Tabellen in Polen – die ersten polnischen Entscheidungen

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Auskunftsanspruch und Schadensersatz - 5 000 EUR pro ein Foto

Der Auskunftsanspruch ist im polnischen UrhG enger geregelt als im deutschen UrhG. Er wird deshalb sehr selten in Polen durch unsere Kollegen geltend gemacht.

Anfänglich haben wir das Gerichtsverfahren in Bezug auf den Umfang der Nutzung durchgeführt. Unser Kunde wusste nicht, wie viele Exemplare einer Broschüre vervielfältigt wurden. Deshalb haben wir den Antrag bei Gericht eingereicht, den Verletzer zur Erteilung dieser Information zu verpflichten. Der Antrag war völlig erfolgreich. Das Verfahren dauerte etwa 9 Monate in zwei Instanzen. 

Kosten dieser Dienstleistung: 1 Std. Arbeitszeit + 10 Euro jede Instanz.

Laufzeit: ein paar Monate

Die Klage auf Schadensersatz war in diesem Fall ebenso erfolgreich und hat uns insg. etwa 5 000 EUR für ein Foto in 2022 gebracht.

2. Abmahnung 

Die Verletzer werden in Polen abgemahnt. Das ist manchmal effektiv. Es ist vorgekommen, dass eine Firma, die deutsche Bilder auf ihrer Internetseite benutzt hat, diese Bilder nach unserer Abmahnung entfernt hat.

Eine Abmahnung ist auch sonst obligatorisch, bevor man eine Klage einlegt.

Kosten dieser Dienstleistung: 0,25 Std. Arbeitszeit + etwa 1 Euro Postkosten + Bearbeitungszeit der Reaktion des Verletzers.

Kann man diese Kosten auf den Verletzer verschieben?

Die Antwort ist Jein.

Man müsste mit der Schadensersatzklage drohen und den Verletzer zwingen, den außergerichtlichen Vergleich zu schließen.

3. Kosten der Schadensersatzklage

In Polen steht dem Berechtigen der Anspruch auf die doppelte Vergütung zu. Diesen Anspruch kann man als gesetzliche Strafe beschreiben. Diese gesetzliche Strafe soll die Kosten der Verfolgung decken. Die Anwaltskosten können durch diese Strafe, d. h. insb. durch die „zweite“ Vergütung teilweise gedeckt werden.

Kosten: Im Grunde genommen beträgt die Gerichtsgebühr für die Klage 25 Euro + unsere Arbeitszeit.

Wir können eine Erfolgsvergütung verabreden, sodass uns auch ein Teil des Schadensersatzes zustehen würde. Wir dürfen aber nicht eine reine Erfolgsvergütung verabreden.

Es gilt immer: Je höher der mögliche Schadensersatz, d. h. die nicht gezahlte Lizenzgebühr, desto größer ist die Chance, dass sich die Klage lohnt. Im Fall der geringfügigen Schadensersatzansprüche, z. B. 50, 100 EUR, können wir uns auch allein auf die Abmahnung beschränken. Die Mindestsumme für das Gerichtsverfahren ist etwa ein-zwei tausend Euro Vergütung für die Bildnutzung, es sei denn, dass Sie mehrhre, getrennte Verletzungsfälle bekämpfen möchten.

Wir haben etwa die folgenden Summen für unseren deutschen Kunden zugesprochen bekommen:

  • vor dem Bezirksgericht in Katowice 2000 EUR,
  • vor dem Bezirksgericht in Krakow 5000 EUR,
  • vor dem Bezirksgericht in Warschau 500 EUR.

Der Ausgangspunkt waren immer die MFM-Tabellen. Wir verfügen auch über die vierte Entscheidung in der diese Tabellen angewandt wurden, als auc über die gerichtlichen Gutachten der polnischen Sachverständigen, die diese Nutzung in polnischen Bedienungen erklären und grundsätzlich bestätigen.

Die ersten zwei Vergütungen wurden den Fotografen gedeckt. Im dritten Fall es zeigte sich, dass der Verletzer insolvent war.

Wir schlagen Ihnen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vor und empfehlen Ihnen dies.

Gerne können Sie hierzu unser kostenloses Erstgespräch in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie bitte einen Termin direkt unter unserer rechts stehenden E-Mail-Adresse.

Im Einzelfällen schicken Sie bitte an die gleiche Adresse die gescannten Unterlagen und die genaue Beschreibung des Sachverhalts. Wir schicken Ihnen unser Angebot.



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