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Bitte lächeln! Ist das Fotografieren fremder Personen erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Dank Handykameras sind Schnappschüsse inzwischen nahezu immer und überall möglich. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn dabei auch fremde Menschen abgelichtet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte nun einen Handyfotografen zu einer Geldstrafe von insgesamt 3200 Euro.

Persönlichkeitsrechte der Fotografierten

Sind alle auf den Bildern zu sehenden Menschen mit ihrer Ablichtung einverstanden, gibt es regelmäßig keine Probleme. Das Einverständnis muss nicht schriftlich oder ausdrücklich mit einem Satz wie: „Ja, Du darfst mich fotografieren“, erklärt werden. Vielmehr genügt in der Regel bereits ein bewusstes Lächeln in die Kamera, damit ein Foto geschossen werden darf.

Werden Personen dagegen gezielt ohne Einwilligung fotografiert, kann das eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen. Betroffene haben dann unter Umständen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz.

An öffentlichen Plätzen oder Sehenswürdigkeiten ist es meist aber gar nicht möglich, ein Foto zu schießen, ohne dass die eine oder andere Person mit im Bild ist. Auch solche Aufnahmen im öffentlichen Raum, die vor allem ein Baudenkmal oder eine Landschaft zeigen – und unbeteiligte Menschen nur als Beiwerk –, sind nicht verboten.

Weitergabe von Fotos als mögliche Straftat

Noch vorsichtiger sollte allerdings sein, wer seine Aufnahmen nicht nur ins private Fotoalbum kleben oder entsprechend auf dem PC speichern, sondern darüber hinaus auch veröffentlichen möchte. Das betrifft nicht nur Zeitungen oder kommerzielle Onlineangebote, sondern auch Einträge in Blogs oder soziale Medien. Für die unbefugte Verbreitung von Fotos drohen nach § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) nämlich eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Erlaubt ist eine Verbreitung laut § 22 KunstUrhG dann, wenn die Fotografierten auch in die Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt haben. Aber genügt auch hier ein einfaches Lächeln in die Kamera? Darauf allein sollte man sich besser nicht verlassen, denn der Fotografierte weiß in diesem Moment regelmäßig gar nicht, ob, und wenn ja, wo und wie die Bilder später erscheinen sollen.

Nach § 23 KunstUrhG dürfen Fotografien auch ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn darauf Personen nur als Beiwerk einer Landschaft oder einer anderen Örtlichkeit erscheinen. Gleiches gilt für Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen oder Bildnisse der Zeitgeschichte. Unter Umständen muss aber ein Gericht abwägen, ob das Interesse des Fotografen an der Verbreitung der Bilder oder das Interesse der Fotografierten an der Nichtverbreitung überwiegen.

Möglichkeit der Unkenntlichmachung

In dem nun vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Journalist in einem Krankenhaus zufällig beobachtet, wie ein Patient offenbar mit dem Verdacht einer Ebola-Erkrankung eingeliefert wurde. Er fotografierte den Mann gegen dessen erkennbaren Willen mit seiner Handykamera und gab die Bilder an eine Zeitung weiter. Diese veröffentlichte die Fotos später unverpixelt im Rahmen eines Artikels.

Zwar könne man den Umgang mit Ebola-Verdachtsfällen im Jahr 2014 vielleicht der Zeitgeschichte zuordnen – das rechtfertige aber nicht die Weitergabe der Bilder in der vorliegenden Form, entschied das Gericht. Vielmehr überwog hier das berechtigte Interesse des abgebildeten Mannes, nicht öffentlich und für jedermann erkennbar als vermeintlich Erkrankter dargestellt zu werden.

Der Betroffene hätte auf den Bildern vor deren Veröffentlichung zumindest unkenntlich gemacht werden müssen. Weil der Fotojournalist die Bilder aber weitergegeben hatte, ohne sich darum zu kümmern, verurteilte ihn das OLG zu einer Geldstrafe von insgesamt 3200 Euro.

(OLG Köln, Beschluss v. 02.06.2017, Az.: 1 RVs 93/17)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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