Blitzer-Panne, A3/Köln: Wiederaufnahmeverfahren – was kostet das einen Betroffenen?

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Wir haben bereits an anderer Stelle ausgeführt, unter welchen Umständen den Opfern der inzwischen sogenannten „Kölner Blitzer-Posse“ die Möglichkeit des förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens offensteht: Es sind die Fälle, die zu rechtskräftigen Entscheidungen mit Fahrverbot und/oder Geldbußen von mehr als 250 € führten. Siehe unseren Beitrag „Kölner Blitzer-Skandal auf der A3 (Heumarer Dreieck) – Was können Betroffene nun tun?“.

Ebenfalls haben wir schon erläutert, dass durch Teilnahme an dem inzwischen beschlossenen „freiwilligen Ausgleichsprogramm“ nur die Geldbuße zurückerstattet wird, es aber ausschließlich durch ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren oder im Einzelfall ein positiv entschiedenes Gnadengesuch dazu kommen wird, dass zusätzlich der Punkteeintrag in Flensburg korrigiert wird. Je nach Einzelfall kann dadurch für bereits verbüßte Fahrverbote sogar ein Entschädigungsanspruch entstehen.

Wer sich nach alldem mit dem Gedanken trägt, über seinen Anwalt einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen, der möchte verständlicherweise auch wissen, wie es dann um die Kosten für diese Dienstleistung steht. Hierüber sind kaum verlässliche Informationen zu finden. Da wir in den vergangenen Tagen regelmäßig mit diesen berechtigten Fragen angesprochen wurden und es uns ein Anliegen ist, die Kosten unserer Tätigkeit transparent zu gestalten, informieren wir hierüber wie folgt.

1.) Grundsätzliches zur Kostenverteilung in einem Bußgeldverfahren

Im Falle einer Verurteilung im Bußgeldverfahren werden dem Betroffenen in der Regel die Verfahrenskosten inklusive der anwaltlichen Kosten (sogenannte notwendige Auslagen) auferlegt. Das Gleiche dürfte auch gelten, wenn ein Wiederaufnahmeverfahren erfolglos ausgeht.

Wird hingegen jemand freigesprochen oder endet ein Wiederaufnahmeverfahren positiv für den Betroffenen, so werden die Verfahrenskosten und auch die Anwaltskosten in der Regel der Staatskasse auferlegt.

2.) Fallkonstellation: Es besteht eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

Jedenfalls nach unseren bisherigen Erfahrungen mit den Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des Kölner Blitzer-Skandals übernehmen die Versicherer in der Regel die gerichtlichen und auch anwaltlichen Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. Ob dies tatsächlich geboten ist, ist allerdings abhängig von den jeweils zwischen einem Betroffenen und seinem Versicherer vereinbarten Rechtschutzbedingungen. Der Versicherer selbst oder auch der Versicherungsagent können Näheres dazu mitteilen. Bei Streitigkeiten kann auch der Anwalt die Haltung des Versicherers überprüfen und gegebenenfalls weiterhelfen.

Wer eine Selbstbeteiligung in seiner Rechtsschutzversicherung vereinbart hat, muss diese zumindest vorläufig bezahlen. Im Fall eines erfolgreich durchgeführten Wiederaufnahmeverfahrens dürfte von einer vollständigen Kostenübernahme durch den Staat auszugehen sein, sodass dann die Möglichkeit gegeben sein sollte, die Selbstbeteiligung zurückzubekommen.

Es versteht sich von selbst, dass – von wenigen Ausnahmen einer vertraglich vereinbarten „Anwaltsbindung“ abgesehen – fast immer der Betroffene den Anwalt seines Vertrauens selbst aussuchen darf und ausgesprochenen Empfehlungen des Rechtsschutzversicherers nicht folgen muss.

3.) Fallkonstellation: Es besteht keine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung – Pflichtverteidigung?

Den zahlreichen Anfragen der letzten Tage können wir entnehmen, dass einige Betroffene das Wiederaufnahmeverfahren gerade wegen der ungerechtfertigten Punktebelastung, zum Teil aber auch wegen noch nicht vollstreckten Fahrverboten gerne durchführen würden, aber mangels Rechtsschutzversicherung Bedenken haben. Ihnen ist Folgendes mitzuteilen:

Für den Bereich des Strafrechts regelt § 140 StPO Fälle, die die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig erscheinen lassen. Beispielhaft zu nennen sind dort etwa dem Beschuldigten zur Last gelegte Verbrechen oder eine vollstreckte Untersuchungshaft.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht kommen viele der für den Strafprozess geregelten Fälle dieser sogenannten „notwendigen Verteidigung“ nicht in Betracht. Gleichwohl gibt es hier ebenfalls Konstellationen, die wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen oder auch deswegen, weil der Betroffene ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage ist, sich hinreichend zu verteidigen.

Diese Möglichkeit ist – auch bei Rechtsanwälten – weitgehend unbekannt. Dabei hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 5 Ss OWi 401/09 entschieden, dass beispielsweise bei einer notwendigen Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt.

Ein Wiederaufnahmeverfahren, welches ebenfalls in Bußgeldsachen bislang nahezu nie (!) durchgeführt wurde, ist ein rechtlich sehr komplexes Verfahren. Die Anforderungen, die an einen Antrag zur Durchführung eines solchen Verfahrens gestellt werden, sind extrem hoch.

Wir sind daher der Meinung, dass im Kölner Blitzer-Skandal gute Chancen darauf bestehen, dass das Amtsgericht Köln auf einen sorgfältig begründeten Antrag hin die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für gegeben erachten kann und Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung somit einen Pflichtverteidiger bestellt bekommen können.

Wenn dies gelingt, dann kann der Betroffene seinen „Wunsch-Anwalt“ selbst auswählen. Dieser wird dann zunächst von der Staatskasse bezahlt.

Im Fall eines erfolglos ausgehenden Wiederaufnahmeverfahrens wird die Staatskasse beim Betroffenen vermutlich die Verfahrenskosten und auch die „vorfinanzierten“ Anwaltskosten zurückverlangen.

Geht das Verfahren hingegen entsprechend unserer grundsätzlichen Einschätzung günstig aus und wird hiernach das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen, so dürften die dafür entstandenen Kosten komplett der Staatskasse auferlegt werden. Dann sollte es also dabei bleiben, dass die „vorfinanzierten“ Anwaltskosten auch endgültig vom Staat zu zahlen sind, sodass es nicht zu Rückforderungen beim Betroffenen kommen sollte.

Sofern einem Betroffenen ohne Rechtschutzversicherung kein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, regen wir an, dass mit dem Anwalt schon im Vorhinein die entstehenden Kosten möglichst genau abgesteckt, im idealen Fall pauschal vereinbart werden.

Weitere, möglicherweise für Sie interessante Rechtstipps von uns zum Blitzer-Skandal am „Heumarer Dreieck“ finden Sie hier:

Aktuelle Entwicklungen zur Kölner Blitzer-Posse stellen wir auf unserer Facebook-Seite „Fahrverbot? Rechtsanwalt!“ unter https://www.facebook.com/fahrverbot.rechtsanwalt dar.

Ein Forum zum Meinungsaustausch finden Betroffene in der von uns errichteten Facebook-Gruppe „Blitzer-Opfer – A3, Köln / Heumarer Dreieck“ unter https://www.facebook.com/groups/252342301878175/?ref=bookmarks .

Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert. Er ist bundesweit tätig und wird im Focus-Spezial für die Jahre 2015 und 2016 als einer von Deutschlands „Top-Anwälten im Verkehrsrecht“ bezeichnet. Weitere Informationen über ihn und seine umfassende Tätigkeit im Zusammenhang mit der „Kölner Blitzer-Posse“ finden Sie auch auf unserer Website.


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