Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Blitzmarathon in 7 Bundesländern: Rechtstipps rund um Radarfalle, Laserpistole & Co.

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • In 7 Bundesländern finden seit heute 6 Uhr morgens verstärkte Geschwindigkeitskontrollen statt, die in einigen von ihnen bis 6 Uhr morgens dauern.
  • Nicht alle Bundesländer geben die Kontrollstellen vorher bekannt.
  • Der Name der Messaktion lautet in diesem Jahr offiziell Speedmarathon.

Ab heute lohnt sich der Blick auf den Tacho wieder besonders. An Tausenden Stellen wird in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen verstärkt geblitzt und gelasert. Damit beteiligt sich nur noch die Hälfte der Bundesländer an der einst bundesweiten Aktion. Brandenburg verschweigt diesmal, wo die Polizei steht. Auf jeden Fall bietet der nun als Speedmarathon bezeichnete Blitzermarathon Gelegenheit, mit ein paar wiederkehrenden Blitzer-Mythen aufzuräumen. Wer Pech hatte und geblitzt worden ist, findet am Ende Tipps zum richtigen Verhalten. Und wer gleich wissen möchte, was möglicherweiese droht, dem hilft unser Bußgeldrechner.

Direkt am Ortsschild darf doch nicht geblitzt werden, oder?

Einige glauben das. Schließlich muss man doch abbremsen und beschleunigen können. Rechtlich betrachtet spielt das jedoch keine Rolle. Das heißt, ein Schild gilt ab seinem Standort. Innerorts und damit unmittelbar nach einem Ortseingangsschild wie auch vor einem Ortsausgangsschild bedeutet das eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern andere Schilder keine höhere oder niedrigere Geschwindigkeit anordnen. Obwohl somit zulässig, finden Geschwindigkeitskontrollen dennoch selten direkt vor oder hinter einem die Geschwindigkeit regelnden Schild statt.

Das liegt vor allem an sogenannten Verwaltungsvorschriften einiger Bundesländer. Die fordern meist, einen Abstand von 150 m zum Temposchild einzuhalten. Sie regeln unter anderem auch, wo kontrolliert werden soll wie etwa nur an gefährlichen Stellen. Nachteilig für Betroffene, die dennoch in der Nähe eines Schildes oder auf gefahrenfreier Strecke geblitzt wurden und protestieren wollen: Da Verwaltungsvorschriften keine Gesetze darstellen, sondern nur behördeninterne Regeln, können Außenstehende sich nicht direkt auf sie berufen. Indirekt spielen sie bei der Frage danach, wie ein Verstoß zu ahnden ist, aber eine Rolle. Denn es gilt der Grundsatz auf Gleichbehandlung durch die Verwaltung. Die Anwendung interner Vorschriften steht daher nicht im Belieben der Behörden. Ein Abweichen davon bedarf stets sachlicher Gründe. Fehlen solche, kann sich das für Betroffene positiv auswirken. Außerdem kommt es in solchen Fällen vor Gericht auch immer auf die weiteren Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung an. So stehen die Chancen umgekehrt, einer Sanktion zu entgehen, beispielsweise schlechter, wenn bereits weitere Schilder vor dem Ortsschild eine schrittweise Reduzierung der Geschwindigkeit angeordnet hatten.

Sind Warnungen vor dem Blitzer erlaubt?

Viele haben das schon erlebt und die meisten wissen, was das bedeutet. Sie sind unterwegs und plötzlich machen entgegenkommende Fahrer Lichthupe oder Hupen sogar. Oft geht man dann instinktiv vom Gas und hält Ausschau nach einer Geschwindigkeitskontrolle, vor der sie die anderen Verkehrsteilnehmer vermutlich warnen wollten. Mitunter geraten die hilfsbereiten Zeitgenossen dadurch aber selbst in die Bredouille. Denn neben der Geschwindigkeit hat die Polizei auch für das Beobachten solcher Warnhinweise gesorgt. Im Fall des Falles sind dann 10 Euro Bußgeld fällig. Der Grund dafür findet sich wie so oft in der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Denn Schall- und Leuchtzeichen, wie es in § 16 StVO juristisch korrekt heißt, darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder sich oder andere gefährdet sieht. Eine Gefahr in diesem Sinne stellen Blitzer jedoch nicht dar, auch wenn das einige vielleicht anders sehen.

Da die StVO nur Schall- und Leuchtzeichen verbietet, sind Handzeichen wiederum erlaubt. Ebenso darf man mit einem Schild vor der Blitzerstelle warnen, sofern niemand dadurch gefährdet wird. Nicht zuletzt ist es erlaubt, im Radio vor Blitzern zu warnen, was gerade bei einem Blitzermarathon besonders nützlich sein kann. Im Übrigen wurde im Vorfeld beschlossen, die Messstellen in den Medien bekannt zu geben. Angesichts tausender geplanter Kontrollstellen dürfte aber leicht der Überblick verloren gehen, gerade wenn man eine weitere Reise plant.

Parken vor dem Blitzgerät stets verboten?

Manche gehen noch einen Schritt weiter und stellen sich direkt vor das Blitzgerät. Häufig geschieht das auch unbewusst, wenn es sich in einem Blitzfahrzeug befindet. Das Davorstellen ist dabei kein Problem, solange das Parken an dieser Stelle erlaubt ist (Amtsgericht Löbau, Urteil v. 17.02.2010, Az.: 1 Cs 430 Js 17307/08). Ob man es damit nur darauf anlegt, die Geschwindigkeitskontrolle zu vereiteln, spielt keine Rolle. Anweisungen, sich woanders hinzustellen, muss man nicht Folge leisten. Ist das Parken oder der Aufenthalt an der betreffenden Stelle jedoch nicht erlaubt, sieht das anders aus. Dann kann das Verhalten eine strafbare Nötigung darstellen.

Radarwarner, Apps & Co. - zulässig oder nicht?

Auch hier kommt es darauf an: Spezielle Radarwarner, die versuchen, Messsysteme aktiv aufzuspüren oder gar zu stören, sind im Straßenverkehr generell verboten. Entsprechende Bestrebungen, sie zu legalisieren, sind erst vor Kurzem wieder gescheitert. Wird man bei ihrem Einsatz erwischt, drohen neben 75 Euro Bußgeld und bis zum Inkrafttreten der Punktereform am 1. Mai 2014 zurzeit noch vier Punkte in Flensburg. Obendrein ist neben der Beschlagnahme solcher Geräte sogar ihre Vernichtung möglich.

Inzwischen existieren jedoch auch zahlreiche Apps für Smartphones und Navigationsgeräte. An solche POI-Warner hatte der Gesetzgeber, als er das Radarwarnerverbot in § 23 Abs. 1c StVO festschrieb, noch nicht gedacht. Anders als die Radarwarngeräte warnen die Apps mithilfe von GPS und einer Liste von Standorten vor festinstallierten Blitzanlagen und beliebten Standorten mobiler Blitzer.

Dabei ist laut StVO auch ihr Einsatz verboten, da sie Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen. Da ein Handy aber nicht speziell zur Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen dient, ist der Umgang mit ihnen nicht so klar. Fest steht bisher nur: Ärger droht, wenn ein Fahrer mit laufender App erwischt wird. Da das Radarwarnverbot jedoch nur für den Fahrzeugführer gilt, greift der Gesetzeswortlaut bei Benutzung durch einen Beifahrer nicht. Ganz genau genommen dürfte der dem Fahrer dann trotzdem nicht sagen, dass da vorne ein Starenkasten steht, sondern bloß andeuten, etwas langsamer zu fahren. Doch wer will das schon kontrollieren?

Geschwindigkeit schätzen, geht das?

Oft wird die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsschätzung in Zusammenhang mit Fahrten im Ausland genannt. Doch ist dies auch hierzulande möglich? Ein klares Ja und Nein gibt es auch hier nicht. Wie so oft kommt es auf die Umstände an. Das Amtsgericht (AG) Haßfurt hat (AG Haßfurt, Urteil vom 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12) die Geschwindigkeitsschätzung in einem Fall erlaubt, allerdings von zahlreichen Kriterien abhängig gemacht. Betroffen war ein Motorradfahrer, der bei erlaubten 100 km/h mit geschätzten 150 km/h unterwegs war. Dieser befand sich just in unmittelbarer Nähe und unverändertem Abstand zu einem anderen Motorradfahrer, dessen Geschwindigkeit gerade ein Polizist per Laserpistole erfasste. Nach Ansicht des Gerichts ergab sich dadurch ein objektiver Bezugspunkt für den Polizisten. Zusammen mit dessen Erfahrung und einem gewährten Toleranzabzug von 10 Prozent hielt es die erhebliche Unsicherheit bei der bloßen Geschwindigkeitsschätzung für ausgeräumt. Nicht zuletzt nahm das Gericht an, dass der erheblich zu schnelle Motorradfahrer sich der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war.

In diesem Sinne wünschen wir gute und vor allem blitzfreie Fahrt! Sollte es Sie erwischt haben, erhalten Sie hier möglicherweise eine Antwort auf Ihr Problem nach einer Geschwindigkeitskontrolle.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema