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Haushaltsunfälle: Wo ist besondere Vorsicht geboten?

  • 5 Minuten Lesezeit
Haushaltsunfälle: Wo ist besondere Vorsicht geboten?

Der Haushalt ist eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle. Sicherheit geht vor! Das gilt überall - außer in den eigenen vier Wänden. Denn während etwa der Chef verpflichtet ist, die Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren, ist man zu Hause selbst für die eigene Sicherheit zuständig. Gerade hier wird aber häufig besonders sorg- oder gedankenlos gehandelt. So denkt man z. B. nicht daran, dass eine Zigarette als Betthupferl eher ungeeignet ist; manchmal fängt nicht die Liebe wieder Feuer, sondern das Bettgerüst. Ein Glück, wenn man dann eine Brandschutzversicherung hat. Denn ohne die passende Versicherung bleibt der Hausbesitzer in der Regel auf seinem Schaden sitzen. 

Haushaltsunfälle: Feurige Gefahrenquellen 

Fett setzt Küche in Brand 

Fettige Pommes liegen bisweilen nicht nur schwer im Magen, sondern unter Umständen auch im Geldbeutel. Diese Erfahrung musste eine Mutter machen, die in einem Kochtopf Fett für Pommes erhitzte und trotz angeschalteter Herdplatte das Haus verließ, um ihre Tochter von der Schule abzuholen. Als sie zurückkam, stand die Küche bereits in Flammen. Die Wohngebäudeversicherung übernahm lediglich 50 Prozent des Brandschadens. Zu Recht, wie das Landgericht (LG) Dortmund klarstellte. Die Mutter hätte nach langjähriger Kocherfahrung wissen müssen, dass sie erhitztes Fett nicht unbeaufsichtigt lassen darf. Sie hat daher leichtsinnig gehandelt, weshalb der Versicherer seine Leistung kürzen durfte (LG Dortmund, Urteil v. 20.10.2011, Az.: 2 O 101/11). 

Feuriges Candle-Light-Dinner 

Ein leckeres Essen bei Kerzenlicht, untermalt mit schöner Musik - das sind wichtige Voraussetzungen für einen romantischen Abend. Für ein Paar endete er jedoch mit einem Knaller: Eines der auf dem Fensterbrett angezündeten Teelichter fiel auf den Boden und verursachte im Wohnzimmer einen Schwelbrand und daraufhin einen erheblichen Sachschaden. Der Brandversicherer behauptete, der Mann müsse die Kosten für die Beseitigung des Schadens übernehmen, da er die Teelichter angezündet und unbewacht gelassen habe. Das Landgericht (LG) Coburg sah das aber anders: Schließlich ist man nicht automatisch schuld an einem Brand, nur weil man Kerzen anzündet. Der Versicherer hätte vielmehr beweisen müssen, dass der Mann die brennenden Teelichter unbeaufsichtigt gelassen oder die Kerze bewusst vom Fensterbrett gestoßen hat (LG Coburg, Urteil v. 30.04.2008, Az.: 13 O 714/07). 

Die Zigarette im Bett 

Die Zigarette danach - nach dem Schlafen natürlich - als Mittel gegen die Müdigkeit zu verwenden, kann den Raucher teuer zu stehen kommen. Ein junger Mann genehmigte sich vor dem Aufstehen noch einen Glimmstängel, ehe er in die Arbeit ging. Hierbei übersah er, dass Zigarettenglut auf seiner Matratze landete, die sich nach einiger Zeit entzündete. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt ihn aber nicht für schadensersatzpflichtig. Anders als bei der Einschlafzigarette - bei der stets die Gefahr besteht, dass der Raucher mit brennender „Fluppe" einschläft (OLG Bremen, Urteil v. 01.02.2012, Az.: 3 U 53/11) -, muss man bei einer Morgenzigarette grundsätzlich nicht mehr damit rechnen, erneut einzuschlummern. Zwar ist bekannt, dass sich Bettzeug und Matratze leicht entzünden können, weshalb man Rauchen im Bett besser lassen sollte (OLG Köln, Urteil v. 22.08.2000, Az.: 9 U 117/99). Andererseits ist das Bett nicht der einzige Ort, an dem das Qualmen seine Spuren hinterlassen kann. Hätte das Gericht anders entschieden, dürfte man auch nicht mehr auf dem Sofa, dem Sessel, einem Teppich - also eigentlich in der ganzen Wohnung - „quartzen" (OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.05.1999, Az.: 24 U 77/98). 

Haushaltsunfälle beim Frühjahrsputz 

Gefährliche Gartenarbeit 

Dass Arbeiten an der frischen Luft sogar gesundheitsgefährdend sein können, beweist folgender Fall: Als ein Heimwerker in seinem Garten einen Strauch aus der Erde ziehen wollte, erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Er verlangte von seiner Versicherung die Zahlung von Krankenhaustagegeld, was die jedoch ablehnte. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestand kein Zahlungsanspruch, weil kein Unfall passiert war. Ein solcher setzt unter anderem nämlich ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, z. B. ein Hammer fällt auf den Fuß. Vorliegend hat sich der Mann die Verletzung aber aufgrund einer gezielten und von ihm selbst gesteuerten - und von innen kommenden - Kraftanstrengung zugezogen (OLG Hamm, Urteil v. 26.11.1997, Az.: 20 U 177/97).  

Risiko Fenster und Gardinen 

Damit die Sonne schön hell und frühlingshaft in die Wohnung scheinen kann, sollte man einige wichtige Sicherheitsaspekte beachten. Wer beispielsweise auf den Fenstersims herumbalanciert oder gar statt einer Leiter auf Bierkästen oder Ähnlichem herumturnt, putzt gefährlich. Doch selbst wenn man eine ordentliche Leiter nimmt, kann die Putzaktion gründlich schiefgehen. 

Ein Mann half der Frau eines Bekannten beim Gardinenabnehmen. Die Wirtsleute wollten eine neue Gastwirtschaft eröffnen, der Freund wollte hilfreich zur Hand gehen. Dazu musste er eine ca. vier Meter hohe Leiter erklimmen. Plötzlich fiel er herunter und verletzte sich schwer. 

Die Behandlungskosten hatte die Krankenkasse übernommen. Sie forderte vom Unfallversicherungsträger des Verletzten die Erstattung ihrer Auslagen. Ihrer Meinung nach war das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall zu qualifizieren, für deren Kosten der Unfallversicherungsträger aufzukommen hat. Der Träger wiederum weigerte sich, die Behandlungskosten zu tragen und verwies darauf, dass es sich vorliegend lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe. 

Schließlich musste das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz den Rechtsstreit entscheiden: Das Urteil fiel zugunsten des Unfallversicherungsträgers aus. Denn nach Ansicht der Richter hatte sich der Unfall in einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ereignet. Anlässlich eines privaten Besuchs habe der Mann der Bekannten lediglich kurz helfen wollen. 

(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.05.2003, Az: L 2 U 370/02) 

Tückische Waschmaschine 

Über seine brandneue Waschmaschine freute sich ein Mieter. Immer wenn er die Trommel vollpackte, tat das Gerät zuverlässig seinen Dienst. Doch nach ca. zwei Wochen, der Mieter war rund 26 Stunden nicht zu Hause, ereignete sich das Unglück: 

Die Überwurfmutter des Schlauchs hatte sich gelöst und durch diesen waren ca. 2000 Liter Wasser in der Wohnung ausgelaufen und in die darunter liegenden Wohnungen gesickert. 

Für die Schäden nahmen die Miteigentümer den Mieter in Regress. Doch das Amtsgericht (AG) Hadamar gab dem Mieter recht: Er hatte im vorliegenden Fall nicht fahrlässig gehandelt, als er die ausgeschaltete Waschmaschine in der Wohnung unbeaufsichtigt ließ. Denn bei einer neuen Waschmaschine ist es inzwischen beim allgemeinen Stand der Technik äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Schlauch löst und Wasser austritt, befand der Richter. 

(AG Hadamar, Urteil v. 21.12.1995, Az.: 3 C 459/94) 

(VOI, WEL)

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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