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Brauerei scheitert vor dem BVerfG: Gesellschaft muss nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG Steuer zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ist verfassungsgemäß. 
  • Hierdurch entstehende Unbilligkeiten können die Betroffenen durch steuerliche und vertragliche Gestaltungen abwenden. 
  • Betroffene dürfen nicht mehr auf den Fortbestand des geltenden Rechts vertrauen, wenn die Bundesregierung dem Bundesrat Entwürfe für ein neues Gesetz zuleitet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) überprüft. Die Vorschrift gilt seit dem 27.07.2002, ist jedoch bereits für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 anzuwenden. Die Vorschrift regelt die Besteuerung von Gewinnen bei Verkauf von Mitunternehmeranteilen. Das Besondere dabei ist, dass der veräußernde Mitunternehmer den Erlös einstreicht, während die Steuer hieraus die gesamte Gesellschaft trägt. Diese Regelung gilt aber nur bei nicht natürlichen Personen, also zum Beispiel juristischen Personen wie einer GmbH oder Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG.

Kommanditgesellschaft hielt § 7 Satz 2 Nr. 2 für verfassungswidrig

Diese Regelung hat ein Brauereiunternehmen besonders hart getroffen, dessen Kommanditisten, die nicht nur aus natürlichen Personen bestanden, sondern auch aus Kommanditgesellschaften, GmbHs und Stiftungen, ihre Anteile Februar 2002 – also vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes – veräußerten. Das Finanzamt setzte nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß der neuen Regelung den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von ca. 26 Millionen Euro und die Gewerbesteuer in Höhe von ca. 107 Millionen Euro fest.

Einspruch und Instanzenweg blieben in Hinblick auf § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG erfolglos. Das Unternehmen legte daher Verfassungsbeschwerde ein und monierte die Verletzung des Grundrechts auf Gleichberechtigung sowie des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Verbots rückwirkender Gesetze:

Es sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da natürliche Personen von dieser Steuer nicht erfasst worden seien. Die Steuerlast einseitig der Gesellschaft aufzuerlegen und nicht dem veräußernden Gesellschafter, der schließlich den Gewinn behalte, verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip. Zuletzt sei das Gesetz erst nach Veräußerung der Anteile in Kraft getreten und gelte daher entgegen dem Rückwirkungsverbot rückwirkend.

Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Nach Ansicht der Richter ist eine unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen in diesem Fall gerechtfertigt, da das Gericht bei natürlichen Personen ein geringeres Umgehungspotenzial sieht als bei juristischen Personen. Zudem bleiben steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten erhalten, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Aus ähnlichen Erwägungen sieht das Gericht auch nicht das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt: Es bleibt der Gesellschaft unbenommen, den veräußernden Gesellschafter zu entsprechenden Freistellungen zu verpflichten. Das heißt, dass der veräußernde Gesellschafter bei dieser Gestaltung auch die Steuern für den Gewinn bezahlen muss, der bei ihm verbleibt.

Zuletzt liegt nach Ansicht des BVerfG lediglich ein „unecht“ rückwirkendes Gesetz vor: Die Bundesregierung hatte bereits 2001 das Gesetz im Entwurf dem Bundesrat zugeleitet. Damit ist aus Sicht des Gerichts das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage zerstört: Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage zerstört ist, wenn ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht wird.

Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist kein Unterschied gegeben, ob die Bundesregierung zunächst den Entwurf dem Bundesrat oder dem Bundestag zuleitet. In beiden Fällen müssen die Betroffenen mit der Umsetzung rechnen und dürfen nicht auf den Fortbestand des bisher geltenden Rechts vertrauen. Nach Ansicht des Gerichts verstieß daher § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht gegen das Rückwirkungsverbot, sondern war verfassungsgemäß. Es wies die Verfassungsbeschwerde daher ab.

(BVerfG, Urteil v. 10.04.2018, Az.: 1 BvR 1236/11)

(FMA)

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