Brexit – Was folgt daraus für gewerbliche Schutzrechte?

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Die gute Nachricht schon einmal vorweg: Solange nur so wenig über Zeitplan und Ablauf des Austritts von Großbritannien bekannt ist, besteht für Inhaber von Schutzrechten (noch) kein konkreter Handlungsbedarf. Im Folgenden sollen dennoch ein paar Punkte angesprochen werden, auf welche Inhaber von Schutzrechten ein gewisses Augenmerk richten sollten:

1. Patente (Deutschland/Europa)

Für nationale Patente ändert sich nichts, da diese nicht von EU-Recht abhängen. Für europäische Patente bleibt auch alles beim Alten. Diese Patent werden auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens geschlossen, welches vom Austritt nicht betroffen ist. So können ja schon seit Jahren europäische Patente auch für Nicht-EU-Länder wie Schweiz oder Norwegen erlangt werden.

Einen Unterschied wird es im Hinblick auf das geplante europäische Einheitspatent (Unitary patent) oder das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court) geben. Da Großbritannien das zugehörige Abkommen noch nicht ratifiziert hat und aktuell nicht mit einer Ratifizierung zu rechnen ist, ist unklar, ob, wann und für welche Staaten die zugehörigen Abkommen in Kraft gesetzt werden.

2. Marken

Unionsmarken (früher Gemeinschaftsmarken), d.h. Marken mit Gültigkeit in der gesamten Europäischen Union, können nach dem Austritt nicht mehr in Großbritannien gültig sein. Da es allerdings von den Bedingungen des Austritts abhängen wird, ob es beispielsweise Übergangsregelungen zur Umwandlung in nationale Marken gibt (was aktuell anzunehmen ist), sollte dieser Prozess genau beobachtet werden.

Da eine Benutzung außerhalb der Europäischen Union nicht als eine Benutzung einer Unionsmarke angesehen wird, sollte auch rechtzeitig geprüft werden, in welchen Ländern die eigenen Unionsmarken benutzt werden. Bei Nutzung ausschließlich in Großbritannien sollte eine Nutzung innerhalb der Europäischen Union rechtzeitig und dokumentiert werden. Umgekehrt sollte auch eine Nutzung in Großbritannien dokumentiert und ggf. rechtzeitig aufgenommen werden, um – im Falle der Umwandlung – schon eine Benutzung in Großbritannien nachweisen zu können. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass es längere Übergangsfristen geben wird.

Eine Besonderheit gilt noch für die Vertretung. Eine Vertretung von Unionsmarken durch Anwälte mit Sitz in Großbritannien wird nach der aktuellen Rechtslage nach dem Austritt nicht mehr möglich sein.

3. Designs

Auch hier sind die Bedingungen für die Gültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern für Großbritannien noch nicht bekannt. Es ist noch völlig unklar, ob die Gemeinschaftsgeschmacksmuster einfach weiterhin gültig bleiben, umgewandelt werden oder einfach ihre Wirkung verlieren. Für die Vertretung gilt das Gleiche wie für Unionsmarken.

4. Verträge

Der Brexit kann auch Verträge betreffen, welche sich von ihrem Geltungsbereich her, allgemein auf die Europäische Union beziehen, z. B. auch Lizenzverträge für Unionsmarken. Allerdings ist auch hier bisher völlig offen, wie sich ein Brexit auf den konkreten Vertrag auswirken wird.

5. Empfehlung

Im Patentbereich besteht aktuell kein Handlungsbedarf.

Zum Teil wird vorgeschlagen, vorsorglich Marken, insbesondere ältere Marken, und Designs zusätzlich zur EU auch national in Großbritannien anzumelden. Im Anbetracht der aktuellen Unsicherheit über den Ablauf des Austritts – wenn er denn überhaupt kommt – erscheint diese Reaktion noch verfrüht. Innerhalb der nächsten zwei Jahre wird noch ausreichend Zeit zur Reaktion bleiben.

Aufgrund der Folgen für den Schutzbereich von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sollten die weiteren Entwicklungen im Auge behalten werden, um rechtzeitig reagieren zu können.

Für weitere Fragen steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB (www.gp-patent.de) gerne zu Ihrer Verfügung.



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