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Briefkasten muss auch dickere DIN-A4-Umschläge schlucken

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Jeder bekommt Post, egal ob als Mieter oder Eigentümer. Meist sind es Rechnungen bzw. Werbung, seltener private Briefe oder Zeitschriften. Auf jeden Fall sollte die gesamte Post aber seinen Adressaten möglichst unbeschädigt erreichen. Ist dies nicht der Fall, so haben Mieter einen Anspruch auf einen genügend großen Briefkasten, der gegen das ungesicherte Herausnehmen eingeworfener Post gesichert ist, wie jetzt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

Mietwohnung mit außen liegendem Briefkasten

Eine Frau mietete im Jahr 2011 eine 1,5-Zimmer-Wohnung, die sich in einer Wohnungseigentumsanlage befand. Der zu dieser Wohnung gehörende Briefkasten befindet sich in einer von außen zugänglichen Briefkastenanlage, die mit der Haustür ein einziges Bauteil darstellt. Aufgrund der Größe der Briefkästen können lediglich C4 Umschläge bzw. dünne DIN-A4-Umschläge eingeworfen werden. Größere und dickere Umschläge müssten geknickt oder sonst irgendwie verkleinert werden, um überhaupt eingeworfen werden zu können, und können wie Zeitungen auch aus dem Briefkasten entnommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Größe herausragen. Außerdem ist es in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass wichtige Post abhandengekommen ist.

Wohnungseigentümergemeinschaft lehnt Vorschlag ab

Mit diesem Problem wandte sich die Frau im Mai 2015 an ihren Vermieter. Dieser wandte sich in einer Eigentümerversammlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft und schlug vor, für seine Mieterin einen einzelnen Briefkasten an der Hauswand anzubringen. Dieser Vorschlag wurde jedoch einstimmig abgelehnt. Weiterhin erkundigte er sich beim Hersteller der Briefkastenanlage, ob ein einzelner Briefkasten ausgetauscht werden könne. Dies sei zwar der Fall, aber nur in der gleichen Größe, nicht gegen einen tieferen Kasten.

Mieterin klagt gegen Vermieter

Nachdem die Mieterin auf normalem Weg keine Möglichkeit sah, einen genügend großen Briefkasten zu erhalten, klagte sie schließlich gegen ihren Vermieter. Die Richter gaben der Frau Recht und stellten fest, dass sie nach § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch auf Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand hat. Dazu gehört unter anderem die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.

Briefkasten entspricht nicht DIN-Norm

In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass der installierte Briefkasten nicht der gültigen „Briefkastennorm“ DIN EN 13724 entspricht. Diese Norm sieht vor, dass ein Briefkasten bei einem Längseinwurf – wie hier – einen Einwurfschlitz mit 230–280 mm haben und zusätzlich eine Entnahmesicherung gegen unbefugtes Entnehmen der Post besitzen muss. Beides war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Einwurfschlitz hat lediglich eine Breite von 229 mm und der Vermieter gab auch zu, dass größere Briefumschläge und Zeitungen „natürlich“ von außen entnommen werden können. Beides muss die Mieterin nicht akzeptieren, denn der Briefkasten entspricht nicht den Anforderungen eines vertragsgemäßen Gebrauchs.

Möglichkeiten des Vermieters

Nachdem die Mieterin also einen Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Briefkasten hat, machten die Richter dem Vermieter klar, dass er die Wohnungseigentümergemeinschaft notfalls verklagen muss, wenn diese der Anbringung eines neuen Briefkastens für die Mieterin an der Hauswand nicht zustimmt, denn auch das Vorhandensein eines funktionstüchtigen Briefkastens gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), auf die jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch hat.

Fazit: Ein Briefkasten muss so groß sein, dass ein DIN-A4-Umschlag hineinpasst, ohne dass er geknickt oder irgendwie sonst verkleinert werden muss, und zusätzlich muss eine Entnahmesicherung vorhanden sein.

(AG Frankfurt am Main, Urteil v. 09.03.2016, Az.: 33 C 3463/15)

(WEI)

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