Arbeitsverträge müssen verschärften Vorgaben genügen: Bürokratiemonster für Arbeitgeber?

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Nachweisgesetz: Arbeitsverträge müssen auf den Prüfstand hinsichtlich verpflichtender transparenter Arbeitsbedingungen


Seit dem 1. August 2022 gelten die geänderten Regelungen des Nachweisgesetzes. Hintergrund ist die am 31.7.2019 in Kraft getreten der EU – Richtlinie 2019/1152 (Arbeitsbedingungenrichtlinie).

Das heißt für Arbeitgeber konkret, dass sie ihre Arbeitsverträge prüfen müssen, ob diese noch dem neuen Regelwerk entsprechen. Der Gesetzgeber hat leider bei der Umsetzung der Richtlinie viele Fragen unbeantwortet lassen und deswegen erreichen uns diesbzgl. eine Vielzahl von Anfragen. Aus diesem Grund stellen wir den aktuellen Sachstand kurz dar.


Unter diesem Link, am Ende dieses Beitrags finden Sie meine zusammengefasste Mandanteninformation „Transparente Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, verschärfte Pflichten für Arbeitgeber seit 01.08.2022“ mit weiteren ausführlichen Informationen und einer Infografik, was zu tun ist, zum Download.


Neues Nachweisgesetz: Was hat sich geändert?  

Zusätzlich zu den bisherigen Vorgaben des alten Nachweisgesetzes müssen nunmehr folgende Angaben in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden bzw. präzisiert werden:

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind. Sowie deren Fälligkeit und die Art der Auszahlung,
  • die Dauer der Probezeit; Insbesondere muss bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Probezeit zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Weiter ist aufzunehmen, dass § 7 des Kündigungsschutzgesetzes auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden ist.
  • bei einer betriebliche Altersversorgung: Mindestangaben über den Versorgungsträger (Name und Anschrift);
  • allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
  • eventueller Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • besondere Regelungen bei einer Tätigkeit außerhalb der BRD


Für wen gilt das neue Nachweisgesetz?

Das neue Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitgeber! Diese müssen ab dem 1. August die Vorgaben des Nachweisgesetz – bei neuen Arbeitsverträgen – erfüllen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes die bereits vor dem 1.8.2022 bestehenden Arbeitsverträge nicht geändert werden müssen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch über alle neuen Regelungen – innerhalb von 7 Tagen – unterrichten


Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes?

Anders als beim alten Nachweisgesetz werden Verstöße mittlerweile sanktioniert. Arbeitgeber stehen nun somit nicht nur unter erheblichem Zeitdruck, sonst es kann auch teuer werden, wenn es zu einer Meldung kommt. Diese kann bei der nächsten Betriebsprüfung oder aber durch einen „kleinen Hinweis eines unzufriedenen Arbeitnehmers“ erfolgen.

Wird eine wesentliche Vertragsbedingung oder Niederschrift oder Mitteilung

  • überhaupt nicht,
  • nicht richtig,
  • nicht vollständig,
  • nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
  • nicht rechtzeitig ausgehändigt,

droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß.
Das gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.


Wie unterstützen wir bei der Einhaltung der Vorgaben des neuen Nachweisgesetzes ?

Generell helfen wir Ihnen bei all diesen Fragen konkret weiter:

  • Welche Verträge sind unter welchen Umständen anzupassen?
  • Welche Fristen gelten in welchem Fall?
  • Was sind die neuen Pflichtangaben?
  • Wie ist das in der kurzen Zeit optimaler Weise alles umzusetzen?
  • Welche Strafen gilt es zu vermeiden?


Überlassen Sie uns Ihr Arbeitsvertragsmuster, wir kümmern uns um den Rest, wie:

  • die Prüfung Ihres Arbeitsvertragsmusters
  • den Vorschlag für Ergänzungen bzw. Änderung von Vertragsklauseln
  • das Erstellen eines Unterrichtungsschreibens für Arbeitnehmer mit „Alt-Verträgen“

Sofern gewünscht überprüfen wir natürlich auch Ihre Vertragsmuster vollumfänglich auf Aktualität der einzelnen Vertragsklauseln.

Sie haben Fragen zur Änderung des Nachweisgesetzes und wie ein Arbeitsvertrag jetzt korrekt auszusehen hat?



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Sie haben Fragen zur Änderung des Nachweisgesetzes?

Benötigen Sie weiterführende Informationen und Unterstützung bei Ihren konkreten Fragestellungen?

Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf um direkt zu besprechen, wie ich Sie unterstützen kann!


Meine Versprechen an Sie

Ich reduziere Ihnen - als Personalleiter oder Unternehmensinhaber - den Aufwand Ihre Arbeitsverträge zu überprüfen, indem ich diese auf Richtigkeit gemäß des neuen Nachweisgesetzes überprüfe und anpasse und Sie somit keine Sorge vor einer Prüfung oder Bußgeldern haben müssen.
   

Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon + 49 89 547143
oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de


Ich freue mich auf Ihre Nachricht.

Foto(s): ©Adobe Stock/StockPhotoPro

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