Bundesgerichtshof Az: XII ZB 607/12 Elternunterhalt

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Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung entschieden, dass ein 60-jähriger Mann, die von der Sozialbehörde verauslagten Kosten für die Unterbringung seines Vaters erstatten müsse. Die Umstände, dass es jahrelang keinerlei Kontakt gegeben habe bzw. dass sein Sohn durch seinen Vater enterbt worden sei, begründen nicht den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung -Verwirkung-. Der BGH hat zwar strikt den Grundsatz der familiären Solidarität fortgeschrieben. Gleichwohl werden dem Kind als Unterhaltsschuldner finanzielle Zugeständnisse eingeräumt. U.a. wurde der Betrag, der dem Kind zumindest verbleiben muss, mit 1.600,00 € festgesetzt -Selbstbehalt-.

Auch wenn der BGH die Grenzen der Verwirkung eng gezogen hat, so gibt es auch weiterhin Sachverhalte, die eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Eltern begründen können. Ob diese Sachverhalte bei Ihnen einschlägig sind bzw. die Berechnungen zutreffend erstellt wurden werden wir gerne im Rahmen einer Beratung überprüfen.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht in Bremen

Henning Wessels 


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