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Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2013; IV ZR 84/12, entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel" und die „Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.

Die Rechtsschutzversicherer gewährten nach diesen Ausschlussklauseln ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten" noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

Fazit: Zahlreiche geschädigte Kapitalanleger, die eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, denen jedoch aufgrund der „Effektenklausel" bzw. „Prospekthaftungsklausel" Deckungsschutz versagt wurde, dürfen nach diesem erfreulichen Urteil des Bundesgerichtshofes aufatmen und von ihren Rechtsschutzversicherungen bei Durchsetzung von Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung, Prospekthaftung etc. Deckungsschutz verlangen.

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