Bundesgerichtshof – Hinweisbeschluss vom 22.02.2019 – VW Abgasskandal

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nunmehr erstmalig mit einem Hinweisbeschluss vom 22.02.2019 zu der Frage geäußert, ob eine illegale Abschalteinrichtung in Pkw einen sog. Sachmangel darstellt.

Hierbei gelangte der BGH zu der Auffassung, dass eine illegale Abschalteinrichtung in Dieselmotoren einen Sachmangel begründet, da die Gefahr bestehe, die Behörde könne die Zulassung der betroffenen Pkw verweigern.

In dem Verfahren hatte ein VW-Kunde gegen einen Autohändler geklagt. Der Kunde hatte im Jahre 2015 das Modell VW Tiguan gekauft. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Aus diesem Grund forderte der Kunde von einem Autohaus einen Neuwagen mit gleicher Ausstattung als Ersatz bzw. eine Nachbesserung seines Pkw.

Nachdem dies nicht freiwillig erfolgte, zog der Käufer vor Gericht. Das Oberlandesgericht Bamberg als Vorinstanz hatte jedoch zunächst die Klage abgewiesen, der Käufer zog vor den BGH.

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass ein Sachmangel vorliegt. Somit steht Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung grundsätzlich zu. Eine endgültige Entscheidung des BGH steht noch aus. Begrüßenswert ist, dass der Bundesgerichtshof nunmehr für Klarheit sorgt, nachdem verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte die Frage uneinheitlich beantwortet haben.

Im Ergebnis stellt dies eine deutliche Stärkung der Rechte der Kunden von VW, Audi, Skoda, Mercedes etc. dar.

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