Bundesrat beschließt neue Mindestanforderungen an Gutachter

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Der Bundesrat hat am 23. September 2016 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts gebilligt. Danach sollen künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen.

Mindestanforderungen für die Sachverständigen

Sachverständige müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur dann berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen.

Bisher gab es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter! Laut Bundesrat werden in Deutschland jährlich 270.000 familiengerichtliche Gutachten verfasst. Dabei gehe es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind. In jüngster Zeit wird von Bürgerinnen und Bürgern sowie der öffentlichen Berichterstattung zunehmend die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger in Einzelfällen infrage gestellt. Zudem wird beanstandet, das gerichtliche Gutachten teilweise nicht die erforderliche Qualität aufweisen. Dies sei bisweilen – etwa bei medizinischen Gutachten – auch auf eine fehlerhafte Auswahl der Sachverständigen durch die Gerichte zurückzuführen. Die Regierungskoalition hat sich deshalb im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode die Gewährleistung der Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger sowie die Verbesserung der Qualität von Gutachten zum Ziel gesetzt. Durch größere Transparenz im gerichtlichen Auswahlverfahren sollen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität der Sachverständigen erhöht werden und sichergestellt werden, dass die Gerichte qualifizierte Sachverständige ernennen.

Die in Fachkreisen und in den Medien verstärkt geäußerte Kritik an mangelhaften Gutachten in familiengerichtlichen – insbesondere in kindschaftsrechtlichen – Verfahren und an der zum Teil unzureichenden Qualifikation der Sachverständigen hat ebenfalls rechtspolitischen Handlungsbedarf ausgelöst. Der Koalitionsvertrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht vor, dass die Qualität dieser Gutachten in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden verbessert werden soll.

Schließlich ist ein effizienter Rechtsschutz nur gewährleistet, wenn die Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist. Erhebliche Verzögerungen treten insbesondere dann auf, wenn vom Gericht Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Vorschriften zum Sachverständigenrecht sollen daher auch mit dem Ziel ergänzt werden, eine möglichst zügige Erstattung von Sachverständigengutachten unter gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensgarantien zu erreichen. Der Entwurf sieht vor, die beteiligten Rechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, in dem gesetzlich normiert wird, dass in der Regel eine Anhörung der Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen zu erfolgen hat.

Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

In Kindschaftssachen sollen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten Qualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden. Parallel dazu und entsprechend der Koalitionsvereinbarung entwickeln die Berufsverbände Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten in Kindschaftssachen.

Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht schließlich dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Missachtet der Sachverständige die Frist, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das bis zu 5.000,00 € betragen kann.

Es wird zudem klargestellt, dass das Gericht auch eine schriftliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.

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