Bundesverwaltungsgericht: Fahrverbote für Dieselfahrzeuge möglich für Euro 5 und niedriger

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Am 27.02.2018 fiel die lang erwartete und zuletzt verschobene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) über die Revisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17). Auf Betreiben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hatten die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Stuttgart entschieden, dass die Luftreinhaltepläne dieser Städte um die Möglichkeit von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge zu ergänzen seien.

Das BVerwG beanstandete diese Entscheidungen überwiegend nicht, auch wenn Fahrverbote nach deutschem Recht ohne Einführung einer neuen Umweltplakette nicht möglich seien. Das europäische Recht gehe hier vor, sodass die deutschen Regelungen nicht zur Anwendung kämen.

Allerdings sieht das BVerwG die Notwendigkeit, die Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten einer strengen Prüfung zu unterziehen.

So sei in einer ersten Phase ab September 2018 für Stuttgart zu prüfen, ob nicht eine Beschränkung der Fahrverbote auf ältere Fahrzeuge, beispielsweise bis zur Abgasnorm Euro 4, ausreiche. Fahrzeugen mit Abgasnorm Euro 5 dürfte hingegen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht vor dem 01.09.2019 (d. h. vier Jahre nach Einführung von Euro 6) die Einfahrt in die Umweltzone verwehrt werden. Darüber hinaus seien Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Handwerker und Anwohner, aufzunehmen.

Bezogen auf das Urteil aus Düsseldorf rügte das BVerwG, das Land Nordrhein-Westfalen habe Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen zu prüfen, nachdem dies bei Erlass des Luftreinhalteplans nicht geschehen sei. Soweit erforderlich und verhältnismäßig, seien auch Fahrverbote in Erwägung zu ziehen.

Die Entscheidung des BVerwG zeigt, dass Fahrverbote in Städten, deren Luftqualität nicht innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen, in näherer Zukunft drohen. Für Handwerker, Anwohner und ähnliche Gruppen, die auf die Einfahrt in die Umweltzonen angewiesen sind, werden Ausnahmeregelungen geschaffen werden müssen. Pendler werden wiederum kaum darauf hoffen dürfen, um Fahrverbote herumzukommen. Allerdings werden auch die zuständigen Behörden sorgfältig zu prüfen haben, inwieweit es nicht weniger einschneidende Maßnahmen als Fahrverbote für Millionen Fahrzeuge gibt.

Wenn Sie einen Diesel mit Abgasnorm Euro 5 oder niedriger fahren, sollten Sie daher Ihre Handlungsmöglichkeiten prüfen. Bei Fahrzeugen aus dem Volkswagen-Konzern (AUDI, SEAT, SKODA, VW) steht auch heute noch die Option im Raum, den Hersteller des Fahrzeugs zu verklagen, wenn dieses von dem Abgasskandal des Konzerns betroffen ist. Für alle anderen Hersteller und nicht betroffene Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern besteht die Möglichkeit, über den Darlehensvertrag eine Rückgabe des Fahrzeugs durchzusetzen.

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