Bußgeld und Haftung vermeiden – Neue Geschäftsführerpflicht ab dem 1. Oktober 2017

  • 6 Minuten Lesezeit

Bußgeld vermeiden! Prüfen Sie, ob Sie für Ihre GmbH, UG oder GmbH & Co. KG Eintragungen in das neue Transparenzregister machen müssen.

1. Überblick

Im Rahmen des neuen Geldwäschegesetzes wurde ein neues digitales ‚Transparenzregister‘ eingeführt. Danach sind juristische Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften verpflichtet, Angaben über den ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ offenzulegen. Dieser Beitrag beschränkt sich ausdrücklich nur auf die Rechtsformen GmbH, UG und (GmbH & Co.) KG.

Die Verpflichtung, Angaben zum Transparenzregister zu machen, besteht ab dem 1. Oktober 2017. Verpflichtet sind die Gesellschaften selbst und damit letztendlich deren organschaftliche Vertreter (also die Geschäftsführer).

Glücklicherweise brauchen solche Unternehmen dann keine Angaben machen, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten aus öffentlichen Registern ergeben. Es muss daher sorgfältig geprüft werden, ob eine Offenlegungspflicht besteht oder nicht. Dieser Beitrag beleuchtet, in welchen Fällen eine Offenlegung erfolgen muss und welche Angaben zum Transparenzregister gemacht werden müssen.

2. Hintergrund der Gesetzesänderung

Im Rahmen der Novellierung des Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft trat, wurde auch das Transparenzregister (§ 20 GWG) eingeführt. Die Neuerung hat ihren Ursprung in Vorgaben der EU. Ziel ist eine wirksamere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies soll auch mittels einer besseren EU-weiten Zusammenarbeit der Behörden realisiert werden.

Das Register wird unter www.transparenzregister.de online geführt.

3. Den ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ erkennen

Sinn und Zweck des Transparenzregisters ist es, die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die in wirtschaftlicher Hinsicht im entscheidenden Ausmaß hinter der Gesellschaft stehen. Ein Indiz für diese Eigenschaft ist nicht nur die rechtliche Inhaberschaft, sondern auch die faktische Einwirkungsmöglichkeit auf das Unternehmen.

Als wirtschaftlich Berechtigter ist daher jede natürliche Person zu qualifizieren, die unmittelbar oder mittelbar:

  • mehr als 25 % der Geschäftsanteile hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt.

Ein Beispiel für eine mittelbare Kontrollausübung wäre folgende Konstellation: A hält an einer GmbH 70 % der Anteile unmittelbar. Die restlichen 30 % werden in Höhe von 10 % durch B und in Höhe von 20 % durch die B-Holding KG unmittelbar gehalten. B ist zudem alleiniger Kommanditist der KG. A ist als wirtschaftlich Berechtigter leicht erkennbar, da er über 25 % der Anteile an der GmbH hält. B ist jedoch auch als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren. Zwar hält er unmittelbar nur 10 %, mittelbar über die KG jedoch weitere 20 %. Er überschreitet die 25 % Grenze daher insgesamt auch.

4. Entbehrlichkeit der Eintragung

4.1 Grundsatz

Im Zuge des Gesetzentwurfes wurde versucht, den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten. Soweit sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern ergeben (insbes. Handelsregister), ist eine weitere Eintragung in das Transparenzregister nicht erforderlich (§ 20 Abs. 2 GWG).

Aufgrund der normierten Eintragungspflicht für die Gesellschaftsformen GmbH, UG und GmbH & Co. KG finden sich die Angaben regelmäßig bereits im Handelsregister. Vorsicht ist dennoch weiterhin geboten, wenn die rechtlich Berechtigten von den wirtschaftlich Berechtigten abweichen (dazu weiter unten).

4.2 Mehrstufige Gesellschafterstrukturen

Risiken bleiben in Konstellationen, in denen einige oder alle Gesellschafter keine natürlichen Personen sind, sondern ihrerseits Gesellschaften.

Beispiel: Die MM Holding KG ist Hauptgesellschafter der Erfolgreich GmbH. Die Holding wiederum gehört der Unternehmensgründerin Frau Fuchs und ihrem Gatten. Bei einem Blick in das Handelsregister weist die GmbH die Holding KG als Gesellschafterin auf, nicht aber die Eheleute Fuchs. Da die KG keine natürliche Person ist, ergibt sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht direkt aus dem Handelsregister. Die natürlichen Personen, hier in Gestalt der Eheleute Fuchs, lassen sich nur bei einem Blick in das Handelsregister auf Ebene der KG ausfindig machen.

Mangels Rechtsprechung hierzu ist es bislang noch unklar, ob es ausreicht, dass sich die wirtschaftlich Berechtigten aus einer Kette von Registerangaben ergibt. Aus Gründen der angestrebten Entbürokratisierung wäre es den Behörden durchaus zuzumuten, die Registerkette nachzuvollziehen. Bis diese Frage gerichtlich oder durch den Gesetzgeber geklärt ist, sollte jedoch derzeit zur Sicherheit für jede Ebene eine Eintragung im Transparenzregister vorgenommen werden.

4.3 Sorgfältig prüfen: Fälle, in denen die Registerausnahme nicht greift

Die Registerausnahme greift natürlich nicht ein, wenn auch nur ein wirtschaftlich Berechtigter nicht aus den Handelsregisterangaben hervorgeht. Das kann der Fall sein, wenn der wirtschaftlich Berechtigte gar nicht als rechtlich berechtigter Gesellschafter im Handelsregister auftaucht oder wenn dessen handelsregisterlich erfassten Beteiligungsverhältnisse anders sind als der Umfang seiner tatsächlichen (wirtschaftlichen) Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaft.

Ein Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Einflussnahme und rechtlicher Beteiligung findet sich vor allem in folgenden Szenarien wieder:

  • Treuhandverhältnisse (Treuhänder im Handelsregister eingetragen, Treugeber nicht)
  • Unterbeteiligungen an Geschäftsanteilen (Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, Unterbeteiligter nicht)
  • Nießbrauch an Geschäftsanteilen (Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, Nießbrauchberechtigter nicht)
  • Stille Beteiligungen (je nach Ausgestaltung)
  • Virtuelle Anteile (Phantom Stocks: Je nach Ausgestaltung)
  • Stimmbindungsverträge (vertragliche Verpflichtung von Gesellschaftern, nach Vorgabe eines anderen Gesellschafters oder Dritten in vorgegebener Weise abzustimmen)
  • Gesellschafter ist eine ausländische Gesellschaft (die dahinterstehenden Gesellschafter finden sich in deutschen Registern nicht wieder)

5. 25 %-Schwelle

Zu beachten ist weiterhin, dass in den vorstehenden Konstellationen die 25 %- Schwelle überschritten sein muss, um die Pflicht zur Anzeige im Transparenzregister entstehen zu lassen.

Beispiel: Alleingesellschafter der Erfolgreich GmbH ist A. Enkelin E bekam einen Quotennießbrauch von 10 % an den Geschäftsanteilen eingeräumt. Wegen der unvorteilhaften Außenwirkung der grantigen Schwiegermutter S hält A 20 % der Anteile für sie treuhänderisch. E und S sind wegen Unterschreitens der 25 % – Grenze jeweils nicht als wirtschaftlich Berechtigte einzuordnen. A hingegen ist wirtschaftlich Berechtigter; seine Gesellschafterstellung ergibt sich aber aus dem Handelsregister.

Eine weitere gesetzgeberische Unklarheit resultiert bei diesem Szenario daraus, dass eigentlich auch der Umfang des wirtschaftlichen Interesses angegeben werden bzw. aus dem Register ersichtlich sein muss. Im vorliegenden Beispiel ergibt sich aus dem Handelsregister für A rechtlich eine Berechtigung von 100 %. Wirtschaftlich sind es wegen der Nießbrauchs- und Treuhandkonstellation hingegen nur 70 %. Die 25 %- Schwelle ist zwar bei A sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Sicht überschritten. Jedoch unterscheidet sich der Umfang: aus dem Register ist nicht die wirtschaftliche Berechtigung (70 %) ersichtlich, sondern 100 %.

Inwieweit auch in einem solchen Fall eine Anzeigepflicht besteht, ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sind vorsorglich in dem genannten Beispiel auch Angaben zu den wirtschaftlichen Beteiligungen von E und S zu machen.

6. Einzutragende Umstände

In das Register einzutragen sind

  • Name der wirtschaftlich Berechtigten,
  • Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten,
  • Wohnort der wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses anzugeben (siehe Beispiel).

Die Richtigkeit bestätigende Unterlagen brauchen hingegen nicht eingereicht zu werden.

7. Pflicht zur Information seitens der wirtschaftlich Berechtigten

In bestimmten Fällen sind die Gesellschafter zur Anzeige der erforderlichen Informationen beim Geschäftsführer verpflichtet (§ 20 Abs. 3 GWG). Dies kann sich ergeben, wenn der Geschäftsführer von relevanten Vereinbarungen der Gesellschafter mit Dritten (z. B. Treuhandverträge) gar nichts weiß. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann direkt gegenüber den Gesellschaftern mit einem Bußgeld geahndet werden.

8. Pflichten (der Geschäftsführer)

Neben der sorgfältigen Überprüfung, ob sich aus den strukturellen Besonderheiten der Gesellschaft Anzeigepflichten ergeben, müssen die Geschäftsführer auch darauf achten, sich laufend über den aktuellen Stand zu informieren und Änderungen entsprechend anzeigen.

9. Bußgeld bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen die beschriebenen Informationspflichten kann dies Bußgelder von bis zu EUR 100.000, bei wiederholten Verstößen bis zu EUR 1.000.000 nach sich ziehen.

Das Bußgeld würde zwar in erster Linie die Gesellschaft treffen (siehe aber Ziffer 7). Jedoch würde der Verstoß auch gleichzeitig ein Verstoß gegen die Geschäftsführerpflichten darstellen. Dadurch wäre der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.

(Zur Haftung des Geschäftsführers: https://www.gwgl-hamburg.de/blog/post/wofuer-hafte-ich-als-geschaeftsfuehrer-ein-ueberblick/).

10. Wem wird Einsicht in das Transparenzregister ermöglicht?

Einsicht in das Transparenzregister haben folgende Personen/ Einrichtungen:

(a) Behörden:

  • die Aufsichtsbehörden,
  • die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  • die gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden,
  • die Strafverfolgungsbehörden,
  • das Bundeszentralamt für Steuern,
  • die örtlichen Finanzbehörden,
  • die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden,

(b) die Verpflichteten (also die Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft) sowie

(c) jeder, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema