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Bussgeldbescheide der Stadt Essen bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung

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Fast überall ist das Angebot bzw. die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch die einschlägigen Regelung der jeweiligen Corona-Schutzverordnungen verboten. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit empfindlichen Geldbußen belegt werden. 

Gleichwohl werden auf einschlägigen überregionalen und regionalen Anzeigenportalen im Internet an von diversen Inserent(innen) sexuelle Dienstleistungen angeboten. Jedenfalls gibt es Werbeanzeigen "wie Sand am Meer". 

Die Behörden gehen hiermit völlig unterschiedlich um. In einigen Regionen kommt es zu Gelegenheitskontrollen durch die Polizei. Anderenorts telefonieren Behördenmitarbeiter gezielt die in den Anzeigen genannten Telefonnummer ab, informieren sich nach dem jeweiligen Angebot (beispielsweise Massagen mit Handentspannung o.ä.) und vereinbaren als angeblicher Kunde Termine, um die Dienstleister dann vor Ort zu konfrontieren bzw. kontrollieren. 

Sehr fleißig ist insoweit beispielsweise das Ordnungsamt der Stadt Essen. RA Jüngst bearbeitet diverse von diesem Amt eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen (angebliche) Anbieter sexueller Dienstleistungen, wobei sich bereits an den fortlaufenden Nummern der Aktenzeichen ablesen lässt, dass hier eine Vielzahl von Verfahren eingeleitet worden sein muss. 

Es ist hierbei im Einzelfall zu prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels, beispielsweise ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, sinnvoll erscheint. Aktuell hat RA Jüngst die Rücknahme eines Bußgeldbescheids - es war ein Bussgeld in Höhe von EUR 5.000 festgesetzt worden, wobei zuzüglich Gebühren ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 5253,50 gezahlt werden sollte - erwirkt. 

Der Mandantin, die in eine abgetrennten Arbeitszimmer in ihrer Wohnung Massagen anbot, waren ein Verstoß gegen die Sperrgebietsverordnung, ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 2 der Corona-Schutzverordnung NRW sowie ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht des § 3 ProstSchG vorgeworfen worden. Im Anhörungsverfahren hatte sie sich nicht geäußert. 

Im Einspruchsverfahren war insbesondere vorgetragen worden, dass es sich bei den von der Mandantin unstreitig angebotenen Tantra-Massagen nicht um sexuelle Dienstleistungen im Sinne des ProstSchG handelt und diese damit nicht gegen die oben genannten Regelungen verstoßen hatte. 

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Tantra-Massagen sexuelle Dienstleistungen im Sinne des ProstSchG sind.

Ja:  

Beschluss des VG Düsseldorf vom 30.06.20, Az.: 7 L 1186/20

Nein: 

Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 19.05.2020, Az.: 20 L 589/20

Urteil des VG Gelsenkirchen vom 29.08.2019, Az.: 5 K 4649/18

Urteil des AG Stuttgart vom 03.07.2020, Az.: 4 OWI 25 Js 111521/19

Diese Argumentation hatte Erfolg. Das Bußgeldverfahren wurde vom Ordnungsamt Essen eingestellt. 








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