BVerwG: Flüchtlingsanerkennung schützt nicht vor Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung

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"Es geschieht, sagt Luther, dem Bürgen recht, dass er gewürgt wird und zahlen muss, denn er thut leichtfertig und thörlich daran, dass er Bürge wird ..."

Dieser Satz des Reformators Martin Luther aus seinen Sprichwörtern- in Kurzform: „Wer bürgt wird gewürgt" - schimmert auch auf die am 13.02.2014 vom Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Revisionsentscheidung zum Thema „Reichweite einer Verpflichtungserklärung" (§ 68 AufenthG) durch:

Der Ausländer ist mit einem Besuchsvisum eingereist. Der Schwager und Kläger hat eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG hierzu abgegeben. Der Einreisende stellte einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Im Januar 2011 wurde der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen i.H.v. knapp 1 300 € auf.

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtung der Rückzahlung der Sozialleistungen nicht rückwirkend erlöschen lässt.

Die Haftung aus der Verpflichtungserklärung endet erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Demzufolge erfasst sie die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen hat, auch dann, wenn der Asylantrag Erfolg hat.

Zwar wird zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet. Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führt aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirkt sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen hat.

Unionsrecht steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen. Die Richtlinie zielt allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie steht daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirkt aufenthaltsrechtlich nicht zurück und lässt zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 13.02.2014 

Anmerkung: Für die Einreise zu Besuchszwecken benötigen visumpflichtige ausländische Staatsangehörige in der Regel eine Verpflichtungserklärung eines Dritten, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wirkt im Prinzip wie eine Bürgschaftserklärung, d.h. der Bürge tritt für die Hauptverbindlichkeit - in dem Fall die öffentliche Leistungen - des Schuldners voll ein und übernimmt damit auch ein gewisses nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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