Captura GmbH – Leitfaden für Anleger
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Die Firma Captura GmbH wurde im Jahr 2010 in Grasbrunn als Planungsunternehmen für Bauprojekte gegründet. Dabei wurden vor allem Nachrangdarlehen mit attraktiven Laufzeiten von 180 bzw. 360 Tagen an Anleger verkauft. Hierzu bediente sich das Unternehmen eines Anlagevertriebs, der hohe Provisionen von etwa 15 % erhielt. Dabei wurden in der Niedrigzinsphase Zinsen von bis zu 7,95 % versprochen.
Viele Anleger, die dem Unternehmen Nachrangdarlehen gewährt haben, sind bei Eingehung ihrer Investition allerdings von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Denn nachrangige Darlehen (englisch: junior debt, subordinated loans) sind Finanzinstrumente, die im Fall der Liquidation oder Insolvenz im Rang hinter andere Forderungen gegen das schuldende Unternehmen zurücktreten. Das Nachrangdarlehen kann als Mischform aus Eigen- und Fremdkapital betrachtet werden. Man spricht hierbei von einer hybriden oder mezzaninen Finanzierungsform. Ebenso wie Genussrechte und stille Beteiligungen sind sie unternehmerische Risikobeteiligungen. Das partiarische Darlehen ist ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB, bei dem der Darlehensgeber neben oder anstelle einer Festverzinsung eine Beteiligung an einem Unternehmenserfolg erhält.
Nachrangdarlehen gehören zur Unternehmensfinanzierung. Der Anleger gewährt einem Unternehmen ein Darlehen, dessen Rückerstattung im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst dann erfolgen darf, nachdem alle vorrangigen Darlehen zurückgezahlt wurden.
Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen ist mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft, dass sie im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers erst nach der Befriedigung anderer (vorrangiger) Gläubiger (senior debt) getilgt werden. Nachrangigkeit bedeutet mithin, dass die hiervon betroffene Forderung im Liquidations- oder Insolvenzfall des Schuldners erst bedient wird, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO befriedigt wurden, aber im Rang vor oder gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter im Sinne des § 199 Satz 2 InsO. Diese Bedingung ist als Rangrücktritt, Subordination oder Nachrangabrede ausgestaltet. Eine Rangordnung wird für den Fall festgelegt, dass die Vermögenswerte des Unternehmens nicht ausreichen, um alle Forderungen zu bedienen.
Realistisch betrachtet hat der Geber eines nachrangigen Darlehens keine Chancen, wieder an sein Geld zu kommen. Für sicherheitsorientierte Anleger ist diese Beteiligung als nachrangiger Darlehensgeber völlig ungeeignet.
Auch die Hinzuziehung eines Treuhänders zur Mittelverwendungskontrolle ändert nichts an dem strukturellen Risiko.
Ein Darlehensgeber, der mit dem Darlehensnehmer einen qualifizierten Nachrang vereinbart hat, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, während ein anderer Drittgläubiger sein Kapital eher abziehen würde. Der Anleger macht die Befriedigung seiner Ansprüche vom wirtschaftlichen Überleben des geldannehmenden Unternehmens abhängig, auch außerhalb der Insolvenz. Sein Kapital haftet für andere Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Das ist ein anderes und deutlich höheres Risiko als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko. Der Geldgeber spekuliert letztlich auf das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens, ohne dass ihm die Informations- und Kontrollrechte eines Gesellschafters zustünden. Das Unternehmen kann das Nachrangkapital zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne zunächst Insolvenz anmelden zu müssen.
Im konkreten Fall eröffnete das Amtsgericht München am 17. Dezember 2015 unter dem Aktenzeichen 1507 IN 2731/15 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Captura GmbH.
Für betroffene Anleger stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten bestehen. Denkbar sind grundsätzlich Haftungsansprüche gegen den Treuhänder, die Initiatoren sowie insbesondere die Vertriebsunternehmen. Wenn ein Anleger auf eine sichere Anlage Wert gelegt hat, hätte ihm diese Beteiligung nicht angeboten werden dürfen. Zudem müssen Anlageberater und -vermittler über das bestehende Totalverlustrisiko und die mangelnde Eignung von Anleihen und Nachrangdarlehen zur Altersvorsorge aufklären. Wurden die Anleger nicht über die hohen Risiken der Investition aufgeklärt, bestehen im gegebenen Fall Schadensersatzansprüche gegen die Berater.
Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, sich durch einen im Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei sollte eine umfassende Prüfung von Ansprüchen erfolgen, die nicht von vornherein bestimmte Beteiligte aus der Prüfung ausnimmt.
Natürlich kommt auch eine kollektive Verfolgung von Ansprüchen gegen den Treuhänder in Betracht. Soweit dieser jedoch nicht haftpflichtversichert ist, wird er schnell wirtschaftlich überfordert sein. Dagegen können sich Anleger bei ihren Beratern und eventuell deren Haftpflichtversicherungen durchaus Hoffnung machen, den Schaden im Fall einer erfolgreichen Durchsetzung auch ersetzt zu erhalten.
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz vertritt seit 15 Jahren Kapitalanleger, Verbraucher, Unternehmer und institutionelle Investoren. Dabei wird jede Möglichkeit ausgeschöpft, kostspielige Prozesse zu vermeiden und eine außergerichtliche Regulierung der Rechtsstreitigkeiten zu erzielen.
Rechtsanwalt Seitz ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Besondere Aufmerksamkeit erhielt er durch seine Vertretung von Kapitalanlegern in Massenverfahren gegen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen.
Dabei kann er auf eine Vielzahl von erfolgreichen Verfahren zurückblicken und verfügt über einschlägige Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.
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