Chancenaufenthalt - auch Ihre Chance!

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Endlich ist es soweit! Das Chancenaufenthaltsrecht tritt in Kraft und kann nun beantragt werden!

Das einjährige Chancen-Aufenthaltsrecht sollen Menschen erhalten, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben. Hiermit setzt die Bundesregierung nun endlich um, was schon lange versprochen wurde. 

Wie und wo kann das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragt werden? 

Das Chancen-Aufenthaltsrecht muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Hierzu können Sie auch Ihren Anwalt bzw. Ihre Anwältin beauftragen. In jedem Fall ist dazu zu raten, zunächst ein Beratungsgespräch zu vereinbaren um abzuklären, ob das Chancenaufenthaltsrecht auch auf Ihren Fall Anwendung findet. 

Ausgeschlossen sind Menschen, die zu Haftstrafen oder zu Geldstrafen über 50 Tagessätzen verurteilt wurden (90 Tagessätze bei Straftaten, die nach Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, wie zum Beispiel Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass oder Aufenthaltstitel). Beispielsweise ist die Erteilung auch ausgeschlossen, wenn man über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. 

Ist ein Pass zur Beantragung notwendig? Muss der Lebensunterhalt gesichert sein?

Pass, geklärte Identität, Lebensunterhaltssicherung und die Einreise mit einem erforderlichen Visum nicht notwendig (vgl. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 


Zögern Sie nicht und nutzen auch Sie die Chancen, welche die neue Gesetzesänderung für Sie bereit hält! Auch im Bereich zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a und § 25b AufenthG gab es positive Änderungen. Beispielsweise wurde das Alter heraufgesetzt: §25a AufenthG kann nun anstatt bis zum 21. Lebensjahr bis zum 27. Lebensjahr beantragt werden. 

Lassen Sie sich beraten, um die neuen Gesetztesänderungen zu kennen und zu nutzen! 


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