Checkout-Prozess vieler Online-Shops verstößt gegen geltendes Verbraucherschutzrecht

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Wie das OLG München mit Entscheidung vom 31.01.2019 bestätigt hat, müssen im Rahmen des Online-Checkout-Prozesses die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren oder Dienstleistungen dem Verbraucher vollständig auf der Seite angezeigt werden, die den „Zahlungspflichtig bestellen“-Button enthält. 

Nur eine Verlinkung zur Verfügung zu stellen, die auf eine Seite führt, auf der diese Informationen wiederum angezeigt werden, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Damit ist die Gestaltung des Checkout-Prozesses, so wie er derzeit bei Amazon oder anderen ähnlich gestalteten Online-Shops zu finden ist, rechtswidrig!

Was muss dem Verbraucher angezeigt werden?

Die Informationen, die verpflichtend angezeigt werden müssen, sind durch Gesetz und Rechtsprechung explizit vorgegeben. 

Insbesondere sind die wesentlichen Eigenschaften der veräußerten Ware oder Dienstleistung (hierzu zählen vor allem Pflichtinformationen wie Energiekennzeichnungen oder Kosmetikkennzeichnungen), der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie alle zusätzlichen Versandkosten und alle sonstigen Kosten, die anfallen können, anzuzeigen. 

Es handelt sich dabei um dieselben Informationen, die auch auf der Produktdetailseite anzuzeigen sind.

Wo und wie sind dem Verbraucher diese Informationen anzuzeigen? 

Gesetz und Rechtsprechung legen auch fest, wann und in welcher Form diese Informationen anzuzeigen sind – nämlich direkt vor Abschluss des Checkout-Prozess, der mit Klick auf die entsprechende Bestell-Schaltfläche vollzogen wird. Zudem müssen diese Informationen hervorgehoben werden und in räumlicher Nähe zur Bestell-Schaltfläche angezeigt werden, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. 

Durch das OLG München wurde bestätigt, dass die Bereitstellung eines bloßen Links, der zu diesen Informationen führt (z. B. durch eine Verlinkung zurück zu der Produktdetailseite), nicht ausreicht um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. 

Der Großteil der Online-Shops stellt jedoch nur eine solche Verlinkung zu den weiteren Produktinformationen zur Verfügung. Grund: Die wiederholte Anzeige sämtlicher Produktinformationen (besonders der umfangreichen Pflichtinformationen) macht die Checkout-Seite unübersichtlich. 

Obwohl die Beseitigung von Unübersichtlichkeiten gerade eines der Hauptzwecke verbraucherrechtlicher Regelungen im e-Commerce ist, sieht das OLG München keinen Raum für eine andere Auslegung der zurzeit geltenden einschlägigen Normen. 

Ein Großteil der am Markt vertretenen Online-Händler verstößt gegen geltendes Recht und nimmt die Erteilung von Abmahnungen in Kauf

Ein Großteil der Online-Shops ist derzeit also rechtswidrig gestaltet, da sie gegen verbraucherschützende Normen verstoßen. Aus diesem Grund stellt jeder Verstoß auch ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und kann mithilfe einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung angegriffen werden. 

Besonders verheerend ist dies für Online-Händler, die Handelsplattformen wie Amazon oder eBay nutzen, da diese Händler keinen Einfluss auf die Gestaltung der Checkout-Seiten haben. 

Eine Gesetzesänderung scheint hier erforderlich zu sein um der drohenden Unübersichtlichkeit für Verbraucher entgegenzuwirken. Bis dahin haben viele Online-Händler gestalterische Anpassungen an ihren Online-Shops vorzunehmen, um künftig nicht von Wettbewerbern abgemahnt zu werden.

(OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – Az. 29 U 1582/18)

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Online-Shop und die Checkout-Prozesse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen! Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.sbs-legal.de/fachgebiete/internetrecht


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