Corona: Wieder telefonische Krankschreibung möglich bis 31.03.2021; galt bis 31.05.2022

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Änderung ab 07.12.2023

Die Bedingungen für die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind anders als noch zu Pandemie-Zeiten. So ist sie nicht mehr auf Corona beschränkt, sondern gilt für alle leichteren Krankheiten. Sie darf für maximal fünf Tage ausgestellt werden und der Patient muss in der Arztpraxis bekannt sein. Diese Regelung gilt bis auf weiteres.

Änderung ab 01.06.2022:

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese wurde durch den GBA zeitlich befristet auf den 31.05.2022. Ab 01.06.2022 ist eine telefonische Krankschreibung nicht mehr möglich. Wenn der Arzt dies anbieten sollte, ist weiterhin eine Krankschreibung nach einem Videogespräch möglich; sofern die Art der Erkrankung keine körperliche Untersuchung voraussetzt.

Nachstehend finden Sie die mehrfach verlängerten Regelungen, die bis 31.05.2022 galt.

Wieder aktuell: Vereinfachtes Verfahren zur Krankmeldung. Ihr Arzt kann Sie nach einem Telefongespräch krankschreiben (gilt zunächst bis 31.12.2020).

Diese Regelung wurde am 03.12.2020 zunächst bis zum 31.03.2021 verlängert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss der GKV weist in einer Presseerklärung vom 15.10.2020 darauf hin, dass für die Zeit vom 19.10.2020 bis zunächst 31.12.2020 eine Ausnahmeregelung zur Krankschreibung gilt.

Diese Regelung galt schon einmal vom 09.03.2020 bis 04.05.2020 und wird jetzt auf Grund ansteigenden Fallzahlen durch das Covid-19-Virus zur Entlastung der Arztpraxen und zur Verringerung der Infektionsgefahren wieder eingeführt.

Im Normalfall darf Ihr Arzt Sie nur dann krankschreiben (mit Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld), wenn er Sie persönlich gesehen und körperlich untersucht hat.

Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege müssen wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. 

In diesen Fällen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage ausstellen und dem Patienten per Post zusenden. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die gleiche Gültigkeit, wie eine Bescheinigung nach körperlicher Untersuchung in der Praxis.

Diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung gilt für die Zeit vom 19.10.2020 bis zunächst 31.12.2020 und wurde nun bis zum 31.03.2021 verlängert (Beschluss vom 03.12.2020).

Sie können Ihren Hausarzt entlasten, wenn Sie diese Ausnahmeregelung nutzen.

Beachten Sie bitte auch die allgemeinen Hinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit dem Coronavirus.

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Andreas Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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