Corona – Auswirkungen für Vermieter
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Die neue Rechtslage zur Mietzahlung hat bei vielen privaten Vermietern große Verunsicherung ausgelöst. Auch der Gesetzgeber ist sich seiner Arbeit nicht sicher, wie die Reaktion auf die Ankündigung großer Unternehmen zeigt, die Mietzahlung einzustellen. Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert informiert über die aktuelle Rechtslage.
Müssen Mieter ihre Miete zahlen?
Auch nach dem neuen Notrecht bleibt der Mieter verpflichtet, die Miete pünktlich zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn er in Folge der Covid-19 Pandemie sein Arbeitseinkommen verloren hat. Zahlt der Mieter seine Miete also nicht oder nicht vollständig, gerät er in Verzug und muss den Rückstand verzinsen. Der Vermieter hat auch die Möglichkeit, den Mietrückstand gerichtlich geltend zu machen und aus einem Urteil zu vollstrecken.
Was bedeutet der Kündigungsausschluss?
Zahlt der Mieter in der Zeit von April bis Juni 2020 seine Miete nicht oder nicht vollständig, darf der Vermieter aus diesem Grund nicht kündigen. Dieser Kündigungsausschluss gilt sowohl für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mieter wegen der Corona-Krise finanziell nicht in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs ist wieder eröffnet, wenn der Mieter den Rückstand nicht bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen hat.
Ist eine Kündigung aus anderen Gründen als Zahlungsverzug möglich?
Der Kündigungsausschluss gilt nur für coronabedingte Zahlungsschwierigkeiten des Mieters. Möglich bleiben daher Eigenbedarfskündigungen, aber auch Kündigungen wegen bereits zuvor entstandener Mietschulden. Macht der Mieter durch sein Verhalten die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar oder verletzt er sonstige vertragswesentliche Pflichten, bleibt die Kündigung wegen verhaltensbedingter Verstöße gegen den Mietvertrag möglich.
Welche Nachweise muss der Mieter erbringen, um den Kündigungsausschluss in Anspruch zu nehmen?
Der Mieter muss glaubhaft machen, dass er wegen der Covid-19 Pandemie die Miete nicht zahlen kann. In der Regel wird er dazu Dokumente vorlegen müssen, etwa eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über seinen Verdienstausfall.
Kann die Miete gestundet werden?
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Stundung. Kann er die Miete nicht zahlen und möchte keine Mietschulden anhäufen, sollte er Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, um eine angemessene Vereinbarung zu schließen. Haben sich die Mietvertragsparteien darüber geeinigt, die Miete bis zu einem bestimmten Termin zu stunden, kommt der Mieter bis dahin mit seiner Zahlungspflicht nicht in Verzug. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung sollten Vermieter eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
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