Corona – Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei Kurzarbeit unter 100 %

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Angesichts der coronabedingten Einschränkungen sind immer noch viele von Kurzarbeit betroffen. Etliche Unternehmen haben Kurzarbeit bis ins nächste Jahr hinein angemeldet. Oftmals berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld dann falsch, wenn Kurzarbeit unter 100 % gemeldet ist, die Arbeitnehmer als tatsächlich Arbeitsstunden leisten.

Arbeit muss bezahlt werden

Die von Ihnen tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber auch vertragsgemäß entlohnt werden. Hier findet keine Kürzung statt.

Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Einkommensdifferenz

Das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt wird dann mit seinem Nettobetrag dem vertraglichen Nettoentgelt gegenübergestellt, so dass sich eine Einkommensdifferenz ergibt. Hieraus wird dann das Kurzarbeitergeld errechnet. Sie erhalten 60 % der Differenz zusätzlich zu erarbeiteten Arbeitsentgelt, wenn Sie mindestens 1 Kind im Sinne des Steuerrechts haben 67 %.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Für die Zeit bis zum 31.12.2020 hat der Gesetzgeber allerdings wegen des Ausmaßes und der Dauer der coronabedingten Kurzarbeit eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für diejenigen beschlossen, deren Arbeitsausfall mindestens 50 % beträgt.

Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezuges werden die Sätze auf 70 / 77 % erhöht und ab dem 7 Monat des Kurzarbeitgeldbezuges auf 80 / 87 %.

Urlaub während der Kurzarbeit

Haben Sie Erholungsurlaub, während im Betrieb Kurzarbeit eingeführt ist, so erhalten Sie Ihr volles Arbeitsentgelt. Es darf also keine Kürzung wegen der Kurzarbeit stattfinden, so die Urlaubstage müssen so vergütet werden, wie dies nach dem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. 

Krankheit während Kurzarbeit

Anders ist es jedoch, wenn Sie während der Kurzarbeit krank werden. Sie erhalten hier die Lohnfortzahlung nur in der Höhe, wie Sie auch bei Arbeitsfähigkeit entlohnt worden wären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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