Corona in Hessen: rechtliche Vorgaben

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Mit diesem Rechtstipp hatte ich begonnen, Ihnen die jeweils aktuell gültigen Regelungen für das Bundesland Hessen im Hinblick auf die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus darzustellen. Seit diesem Beginn hat sich viel geändert. Sie finden daher hier nun eine vollständig überarbeitete Fassung des Rechtstipps mit Stand 26. März 2020. 


Ich weise darauf hin, dass sich diese Darstellung nur auf das Bundesland Hessen bezieht. In anderen Bundesländern können andere Vorschriften gelten, mit weiteren Änderungen der rechtlichen Lage ist zu rechnen.


Die hessische Landesregierung hat inzwischen fünf Verordnungen auf der Grundlage des § 32 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen, um die konkrete Ausgestaltung des Kampfes gegen die Ausbreitung des Coronavirus zu regeln.

Mit der Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 (zul. geändert 23.03.2020) wurde festgelegt, in welchen Fällen es zu einer sog. Absonderung oder einem beruflichen Tätigkeitsverbot kommt.

Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung (also ab dem 28. Februar 2020) in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem Coronavirus (die Risikogebiete werden durch das Robert-Koch-Institut [RKI] festgelegt; erfasst sind auch sog. besonders betroffene Gebiete) aufgehalten haben, werden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert (sog. Quarantäne). Die Absonderung erfolgt dabei in der eigenen Wohnung.

Soweit solche Personen einen Wohnsitz außerhalb Hessens haben, wird ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Satz 1 IfSG angeordnet, soweit sie in Hessen arbeiten.

Liegen keine Krankheitssymptome vor, so können bei

  • Polizisten
  • Feuerwehrleuten
  • Mitarbeitern des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richtern und Staats-, sowie Amtsanwälten
  • Justizvollzugsbediensteten
  • Bediensteten von Rettungsdiensten
  • Helfern des THW
  • Helfern des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeitern in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen
  • Soldaten
  • in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe

Ausnahmen von der Absonderung / dem Tätigkeitsverbot gemacht werden.

Die Absonderung erfolgt unverzüglich nach der Einreise aus einem Risikogebiet oder – sobald ein Risikogebiet neu festgelegt wird – wenn eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Neufestlegung erfolgt. Entsprechendes gilt für das berufliche Tätigkeitsverbot.

Die Maßnahmen enden automatisch am 14. Tag nach dem Tag der Einreise aus dem Risikogebiet.

Für Mitarbeiter von Luftverkehrsunternehmen gelten besondere Bestimmungen.


Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 (zul. geändert 23.03.2020) befasst sich mit der Frage von Besuchen in diversen Einrichtungen.

Personen, die sich seit dem 28. Februar 2020 in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ist das Betreten von

  • Krankenhäusern
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit einer dem Krankenhaus vergleichbaren Versorgung
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • vergleichbaren Einrichtungen
  • voll- oder teilstationären Alters- und Pflegeheimen und
  • ambulant betreuten Wohngemeinschaften

als Besucher für 14 Tage untersagt. Die Regelung zur Neufestsetzung eines Risikogebietes gilt auch hier.

Personen, die in derartigen Einrichtungen versorgt werden, dürfen höchstens einen Besucher für höchstens eine Stunde am Tag empfangen.
Seelsorger, Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen, Rechtsanwälte und Notare sowie sonstige Personen, denen aus beruflichen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, gelten nicht als Besucher im Sinne der Vorschrift.

Kinder unter 16 Jahren und Personen mit Atemwegsinfektionen dürfen die vorgenannten Einrichtungen nicht betreten.

Etwaige Besuchszeiten sind auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken. Es sind angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen. 

Diese Vorschriften gelten - mit Ausnahme der Hygienemaßnahmen - nicht für Besuche bei Personen, die im Rahmen der spezialisierten Palliativversorgung behandelt werden.

Kinder dürfen bis zum 19. April 2020 keine Kitas oder Horte betreten.  
Das Betretungsverbot gilt allerdings dann nicht, wenn eine erziehungsberechtigte Person des Kindes einer der folgenden Personengruppen angehört:

  • Polizisten
  • Feuerwehrleute
  • Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richter und Staatsanwälte, sowie Amtsanwälte
  • Justizvollzugsbedienstete
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helfer des THW
  • Helfer des Katastrophenschutzes
  • in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätige Angehörige medizinischer und pflegerischer Berufe
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4), SGB III (ALG I) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz befasst sind
  • Mitarbeiter der Abfallbewirtschaftung.

Dies gilt nicht, wenn ein Kind Krankheitssymptome aufweist, in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit einem solchen Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind oder es sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und seit der Rückkehr noch keine 14 Tage vergangen sind.

Personen, die in Kindertageseinrichtungen tätig sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie Symptome aufweisen, Kontakt zu Infizierten haben oder in den letzten 14 Tagen hatten oder nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet noch keine 14 Tage vergangen sind. 

Schüler müssen dem Unterricht bis zum 19. April 2020 fernbleiben. Das Fehlen gilt als entschuldigt. Dies gilt allerdings nicht für die Abnahme von Prüfungsleistungen.

Für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige gelten besondere Regelungen. Eine Darstellung würde allerdings den Rahmen sprengen.


Mit der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 14. März 2020 (zuletzt geändert am 22.03.2020) wird bestimmt:

Der Kontakt zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes ist auf das absolute Minimum zu reduzieren. 

Aufenthalte in der Öffentlichkeit sind nur alleine, mit einer zweiten, nicht im eigenen Haushalt lebenden, Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. 

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Gemeinsames Grillen, Feiern oder Picknicken und ähnliches sind verboten. 

Ausnahmen gelten etwa für Treffen aus geschäftlichen, beruflichen und ähnlichen Gründen, für die Begleitung / Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, den ÖPNV, die Abnahme von Prüfungen und Blutspenden.

Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen können von den zuständigen Behörden zugelassen werden. 

Bei allen Zusammentreffen sind die Empfehlungen des RKI zur Hygiene zu beachten.


Mit der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17. März 2020 (zul. geändert 22.03.2020) wird geregelt, dass bestimmte Einrichtungen, Betriebe und Angebote zu schließen oder einzustellen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um:

  • Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Spielhallen
  • Vergnügungsstätten, etwa Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen
  • Eisdielen
  • Freizeit- und Tierparks, sonstige Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Kultureinrichtungen jeglicher Art
  • Kinos
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, auch in Schwimmbädern und Fitnessstudios
  • Spielplätze
  • Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren
  • Prostitutionsstätten
  • Copyshops und Internetcafes
  • Hundeschulen und Hundesalons
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege (Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios), wobei medizinisch notwendige Behandlungen möglich bleiben
  • alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren.

Verboten sind weiter Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, touristische und kulturelle Angebote jeglicher Art und sonstige Sportangebote, die mit körperlichem Kontakt verbunden sind.

Untersagt ist auch die Wahrnehmung von Angeboten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen. Online-Angebote bleiben möglich.

Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt. Möglich bleibt aber die Öffnung solcher Räumlichkeiten für die Gebete einzelner.

Psychosoziale, rechtliche, seelsorgerische oder ehrenamtliche Beratungs- und Dienstleistungen sollen ohne persönlichen körperlichen Kontakt stattfinden.

Diese Beschränkungen gelten nicht für

  • den Lebensmitteleinzelhandel und den Futtermittelhandel
  • Wochenmärkte
  • Reformhäuser
  • Feinkostgeschäfte
  • Getränkemärkte
  • Banken und Sparkassen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken, Drogerien und Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Poststellen
  • Waschsalons und Reinigungen
  • Tankstellen und -shops
  • Kioske, Tabakläden und Zeitungsverkauf
  • Blumenläden und
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte.

Auch Groß- und Onlinehandel sind ausgenommen.

Die Öffnung ist auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

Diese Einrichtungen dürfen aber nur unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden. Ein Abstand von 1,5 m zwischen Personen muss eingehalten werden können.

Dienstleister und Handwerker werden nicht in ihrer Tätigkeit eingeschränkt, Hygienevorschriften und Sicherheitsabstand finden Anwendung.

Gaststätten und Hotels dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung anbieten. Entstehen Wartezeiten, muss der Sicherheitsabstand eingehalten werden. Geeignete Hygienemaßnahmen müssen getroffen und ausgehängt werden.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind verboten.


Mit der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März 2020 (zul. geändert 20. März 2020) wird festgelegt, dass medizinische Eingriffe in Krankenhäusern, Praxiskliniken, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Privatkrankenanstalten, für die derzeit keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht, ausgesetzt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft das ärztliche Personal der Einrichtung. Hat die Behandlung noch nicht begonnen, so sind bereits aufgenommene Patienten zu entlassen. 


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