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Corona-Infiziert zur Arbeit? Welche Pflichten bestehen? Droht eine Kündigung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine besorgniserregende Zahl vorab: Jeder/e zehnte Arbeitnehmer:in geht laut einer aktuellen Studie der Betriebskrankenkasse „BKK Pronova“ wissentlich mit einer akuten Corona-Infektion zur Arbeit. Zudem ist seit dem 17.11.2022 in einigen Bundesländern die fünftägige häusliche Isolationspflicht (Quarantäne) entfallen.

Wer sich nun als Arbeitnehmer:in in Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig- Holstein mit Corona infiziert, aber keine Symptome zeigt, kann mangels Quarantänepflicht, trotz positivem Testergebnis theoretisch zur Arbeit gehen, ist aber zum Tragen einer FFP2-Maske und zum Einhalten der Abstandsregeln verpflichtet. Arbeitgeber:innen müssen dabei die Einhaltung dieser Regeln überwachen, da sie eine Fürsorge- und Schutzpflicht für ihre anderen Beschäftigten haben. Wo ein Schutz über Abstandsregelungen und Maskentragung nicht möglich ist, dürften auch weitere Schutzmaßnahmen wie betriebliche Umorganisationen oder Homeofficepflichten in Betracht kommen. Nach der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept und auch Gefährdungsbeurteilungen bezüglich der Gefahren einer Corona Infektion am Arbeitsplatz zu erstellen und anzuwenden. Dabei haben sie insbesondere auch bestehende Betriebsräte einzubinden. Arbeitgeber können diese Organisationspflichten auch nicht einfach dadurch umgehen, dass sie die Arbeitsleistung von coronainfizierten Beschäftigen ohne Symptome ablehnen und ihnen keinen Lohn zahlen.

Für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten gilt, wie für alle anderen Beschäftigten in den sonstigen Bundesländern, wie z. B. Niedersachsen, nach wie vor eine fünftägige Quarantänepflicht, die natürlich auch von Arbeitnehmer:innen einzuhalten ist. Wenn die Corona-Tests aber auch nach Ende der Quarantänepflicht noch positiv sind, ergibt sich eine ähnliche Situation wie in Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn Arbeitnehmer:innen die Quarantänepflicht brechen und wissentlich trotz Corona-Infektion zur Arbeit gehen oder sich nicht an Schutzpflichten wie Abstands- und Maskenpflichten halten? Drohen arbeitgeberseitige Kündigungen?

Erscheinen Arbeitnehmer:innen trotz Corona-Infektionsverdacht oder positivem Testergebnis im Betrieb, arbeiten trotz Testergebnis weiter oder halten sich nicht an betriebliche Schutzpflichten, droht eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn ein Pflichtverstoß oder ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten von Arbeitnehmer:innen vorliegt. Ein solcher Pflichtverstoß würde im Falle eines Arbeitens mit Corona-Infektion oder Verstoß gegen Schutzpflichten darin liegen, dass wissentlich die Gesundheit der Kollegen:innen und sogar die Funktionsfähigkeit des Betriebs gefährdet und damit Rücksichtnahmepflichten verletzt werden.

In den meisten Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung dürfte jedoch eine vorherige Abmahnung notwendig sein, da die Kündigung stets nur das letzte Mittel sein darf, ein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis zu ahnden. In jedem Fall ist immer eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich. Betroffene Arbeitnehmer:innen können sich über eine Kündigungsschutzklage gegen eine ausgesprochene Kündigung wehren und die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers rechtlich prüfen lassen.


Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 

Foto(s): Hentschel Rechtsanwälte

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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