Corona-Krise – kostenfreier Rücktritt nicht in allen Fällen möglich (§ 651 h BGB)

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Vor Antritt einer Pauschalreise hat der Reisende jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurückzutreten. Er muss dann dem Reiseveranstalter eine „angemessene Entschädigung“  in Geld und damit eine Stornogebühr zahlen.

Die Höhe der Entschädigung ist vom Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen abhängig sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erlangen kann.

In Corona-Zeiten ist eine Stornierung der gesamten Reise nicht ohne Weiteres möglich. Es kommt darauf an, ob das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das betroffene Gebiet ausgesprochen hat. Ist dies der Fall, dann ist diese amtliche Reisewarnung ein starker Hinweis darauf, dass ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis – auch bekannt als höhere Gewalt – vorliegt. Eine kostenfreie Stornierung wäre möglich.

Achtung! 

Eine kostenlose Stornierung für Reisen, die erst in ein paar Wochen oder Monaten stattfindet, ist nicht immer gerechtfertigt. Die Situation, gerade in Corona-Zeiten, kann sich schnell ändern und dies kann zu Lasten einer kostenfreien Stornierung gehen.

Aus rechtlichen Gesichtspunkten kann aber eine bereits gezahlte oder einbehaltene Stornogebühr bei frühzeitiger Stornierung zurückverlangt werden, wenn im gebuchten Reisezeitraum die Warnung des Auswärtigen Amtes noch gültig ist.

Wenn Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter die gebuchte Leistung ihrerseits nicht erbringen oder absagen, dann sind der Flugpreis oder die erfolgte Anzahlung zurückzuerstatten.

Empfehlung!

Reagieren Sie zeitnah, da bei Insolvenz des Reiseveranstalters der Ausfall der Forderung droht.

Christian Klinkhammer

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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