Corona-Krise - Stundung von Ansprüchen aus Darlehen und Kontoüberziehungen möglich

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Darlehensrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Das Gesetzespaket „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sieht auch Änderungen im Darlehensrecht vor. Durch die aktuellen Beschränkungen und die dadurch verursachten Einnahmeausfälle werden sowohl Unternehmen als auch Verbraucher teils erheblich belastet. Daher sieht nun Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB vor, dass für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Voraussetzung für die Stundung ist, dass die Einnahmeausfälle coronabedingt sind und die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würden. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer zudem ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Abweichende Vereinbarungen zur gesetzlichen Stundung sind weiterhin möglich.

Bis zum Ablauf der Stundung ist eine Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ausgeschlossen.

Rechtsfolge der gesetzlichen Stundung ist, dass der Darlehensnehmer mit den gestundeten Zahlungen nicht in Verzug gerät und daher keine Verzugszinsen schuldet. Können sich Darlehensgeber und der Darlehensnehmer nicht auf eine einvernehmliche Regelung verständigen wird die Darlehensvertragslaufzeit um den Stundungszeitraum verlängert.

Die vorgenannten Änderungen sind nach Art. 240 § 3 Abs. 6 EGBGB jedoch dann nicht anzuwenden, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

Eine Bank muss pandemiebedingte Kontoüberziehung stunden

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Amtsgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 8. April 2020, Az.: 32 C 1631/20 (89) einem Arbeitnehmer, der Einnahmeausfälle aufgrund coronabedingt angeordneter Kurzarbeit verzeichnet, eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen. Die Bank hatte zuvor die Bitte auf Verlängerung der Rückzahlungsfrist abgelehnt, die Geschäftsbeziehung mit dem Antragsteller gekündigt und den in Anspruch genommenen Überziehungskredit fällig gestellt.

Unter Berücksichtigung des erst kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat das Gericht der Verlängerung der Rückzahlungsfrist antragsgemäß stattgegeben. Der Antragsteller konnte seine coronabedingten Einnahmeausfälle und die damit einhergehende Unzumutbarkeit seiner Leistung glaubhaft nachweisen.



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