Corona-Lockdown: Rückforderung der Fitnessstudiobeiträge

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In den Jahren vor Corona erlebte die Fitnessbranche einen regelrechten Boom. So waren im Jahre 2019 laut Statista 11,7 Millionen Menschen in Deutschland in einem Fitnessstudio – zumindest als passives Mitglied – angemeldet. Seit der Corona-Pandemie sind die Zahlen rückläufig.

Aufgrund des coronabedingten Lockdowns mussten Fitnessstudios im Jahre 2020 zumindest ab dem 16. März schließen. Viele Fitnessstudiobetreiber weigerten sich, für die Zeit des staatlich angeordneten Lockdowns auf die Mitgliedschaftsbeiträge zu verzichten. Wurden im Zeitraum der coronabedingten Schließung Mitgliedschaftsbeiträge per Lastschrift eingezogen, steht den Mitgliedern für diese Zeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Beträge zu. Dies hat der BGH im Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21 entschieden.

Entgegen der Ansicht der Fitnessstudio-Betreiber liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die die Fitnessstudio-Betreiber zu einer einseitigen Vertragsanpassung in Gestalt einer Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt. Denn für die Zeit der staatlich angeordneten Schließung liegt ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit vor.

Der BGH führt hierzu aus:

„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er - wie hier - das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.“

Ein Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn das Fitnessstudio anstelle einer Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedschaftsbeiträge lediglich einen Wertgutschein ausgestellt hatte und dieser bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurde, vgl. Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB.


Als betroffene Person sollten Sie den Fitnessstudiobetreiber zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Als Fristende sollte ein bestimmter Kalendertag bezeichnet werden.

Erfolgt auf dieses Schreiben nach Ablauf der Frist keine Zahlung, befindet sich der Fitnessstudiobetreiber in Verzug. Sollten Sie nun anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Sie die hierfür anfallenden Kosten als Verzugsschaden ersetzt verlangen.


Gerne bin ich Ihnen bei der Rückforderung der geleisteten Mitgliedschaftsbeiträge behilflich, wenden Sie sich hierfür einfach per E-Mail an mich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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