Corona – neue gesetzliche Regelungen bei Hartz 4, BaföG, Kinderzuschlag

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Gerade im Hinblick auf die Corona-Krise sind für eine Reihe von Änderungen beschlossen worden:

Hartz 4:

Der Gesetzgeber hat hier in § 67 SGB II im Wesentlichen die folgenden Änderungen beschlossen:Bei Anträgen zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 wird kein Vermögen berücksichtigt, es sei denn dass das Vermögen erheblich ist. Hierbei hat der Antragsteller zu erklären ob dies der Fall ist. Die Wohnkosten sind für die ersten 6 Monate angemessen, erst nach deren Ablauf beginnt die Frist innerhalb von 6 Monaten die Kosten zu senken.Wenn ein Bewilligungszeitraum zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.08.2020 endet ist kein neuer Weiterbewilligungsantrag nötig.

Kinderzuschlag:

Auch für den Kinderzuschlag sollen die Regelungen gelockert werden, insbesondere soll zeitweise keine Vermögensprüfung durchgeführt werden. Weiter wird auch die Einkommens-Anrechnung erleichtert. Bisher war das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate vor Antragstellung maßgeblich. Jetzt wird (bis September) nur noch auf den Monat vor der Antragstellung abgestellt.

BaföG:

Die Höhe der Rückzahlung wird geändert. Nach der neuen Regelung sollen 130 EUR in 77 Monatsraten zurückgezahlt werden. Wenn jemand wegen zu geringen Einkommens geringere Raten beantragt und die restlichen Schulden in 20 Jahren nicht zurückzahlen kann werden ihm diese Schulden erlassen.

Mietrecht:

Grundsätzlich kann der Vermieter kündigen wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten in Folge in Verzug ist. Das soll nicht gelten für Mietschulden die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 entstehen. Die Mietrückstände müssen aber bis zum 30.06.2022 gezählt werden (ansonsten hat der Vermieter ab diesem Zeitpunkt eine Kündigungsmöglichkeit).


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