Corona – Öffnung von Geschäften bis zu 800 qm Ladenfläche

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Rahmen eines Eilverfahrens mit Beschluss vom 21.04.2020, Az.: 3 E 1675/20, festgestellt, dass die dortige Antragstellerin vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, berechtigt ist, ihr Einzelhandelsgeschäft zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche zu reduzieren.

In den Gründen hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei der Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 qm Verkaufsfläche überschreiten, um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung handelt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Differenzierung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 qm, die öffnen dürfen, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich bis zu dieser Größe öffnen dürfen, eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit darstellt, da sie nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit ihr verfolgten Zwecke umzusetzen.

Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden. Im vorliegenden Fall ist ein Einschreiten gem. § 28 Abs. 1 lfSG aber nur dann gerechtfertigt, solange und soweit es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach der Auffassung des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass die getroffenen Infektionsschutzanordnungen in großflächigen Einzelhandelsgeschäften nicht umgesetzt werden können. Vielmehr läge es auf der Hand, dass die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben auch in großflächigen Einzelhandelsgeschäften umsetzbar sind, in denen die Möglichkeit einer physischen Distanzierung zumindest ebenso gut wie in kleineren Einrichtungen oder besser als dort einzuhalten sind. Weiter führt das Gericht aus, dass für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potenzielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen in der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, keine gesicherte Tatsachenbasis vorliegt. Die Anziehungskraft bestehe vielmehr unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche. Nach Auffassung der Kammer folge diese nicht aus der Größe der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Differenzierung allein nach der Verkaufsfläche – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – schon nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck, die Steuerung der Fußgängerdichte in der Innenstadt zur Reduzierung der Gefahr von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus, zu erreichen.

Darüber hinaus würde die Verordnung gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Das Land Hamburg legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.

Die vom Gericht ausgeführten Argumente gelten auch für andere Bundesländer.


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