Corona-Pandemie - Teil 2: Kurzarbeit
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Die Corona-Pandemie stellt Unternehmen, Interessenvertretungen, wie etwa Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen, sowie Belegschaften vor eine Vielzahl an Problemen, die es zu bewältigen gilt
Dabei haben insbesondere Arbeitgeber viele Möglichkeiten, auf die teils sehr schwierigen Situationen und die damit einhergehenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu reagieren.
Sieht sich ein Arbeitgeber mit einem erheblichen Umsatzeinbruch konfrontiert, kann er sich dafür entscheiden, den Betrieb ganz oder nur teilweise einzustellen. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Entbindung von der Vergütungspflicht. Die Arbeitnehmer behalten ihre Vergütungsansprüche weiterhin, da der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Einschränkung kann in Zeiten von Corona daraus resultieren, dass dem Betrieb die Waren von Zulieferern fehlen, die wiederum selbst die Produktion entweder herunterfahren oder gar vollständig einstellen mussten.
In den Fällen der Einschränkung des Betriebs oder der drohenden Schließung stellt die Kurzarbeit eine Maßnahme dar, durch die insbesondere betriebsbedingte Kündigungen abgewendet werden können.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, ob und wie Kurzarbeit eingeführt werden soll, kann von beiden Betriebsparteien jeweils die Einigungsstelle angerufen werden, dessen sogenannter Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).
Die finanziell nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer können durch das Kurzarbeitergeld abgemildert werden.
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit als teilweiser Ersatz für den durch einen vorübergehenden, erheblichen Arbeitsausfall entfallenen Lohn gezahlt. Wann ein Arbeitsausfall erheblich ist, wird in § 96 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) definiert. Voraussetzung für das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls ist demnach, dass dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist sowie im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Wenn im Haushalt mindestens ein Kind lebt, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate.
Kanzlei YST-RECHT
Yasin Tekin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW)
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