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Corona-Pandemie – Teil 3: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

  • 2 Minuten Lesezeit

Durch die Corona-Pandemie ergeben sich viele Fragen zu Rechten und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis. Einige der wichtigsten Fragestellungen werden nachfolgend in gebotener Kürze dargestellt und erläutert.

Homeoffice

Ein Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter anweisen, ihre Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, wenn hierzu eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung oder eine solche in einer Betriebsvereinbarung existiert. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer seinen privaten Wohnraum zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber kann sich dabei auch nicht auf sein Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung berufen.

Umgekehrt haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice, soweit eine Regelung (siehe oben) fehlt.

Leistungsverweigerungsrecht

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass im Zusammenhang mit einer Ansteckungsgefahr nicht ohne Weiteres ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Die mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Gefahr für Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers muss erheblich sein und über das allgemeine Ansteckungsrisiko hinausgehen. Ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, darf ein Arbeitnehmer nicht seinem Arbeitsplatz fernbleiben, da dies eine Arbeitsverweigerung darstellen kann, die ggf. eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung zur Folge hätte.

Vergütungsanspruch

Bei einer Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (§ 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG), wobei die Arbeitsunfähigkeit nicht durch den Arbeitnehmer verschuldet sein darf.

Ordnet die zuständige Behörde die Quarantäne an und erleidet ein Arbeitnehmer hierdurch einen Verdienstausfall, hat er einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Absatz 5 IfSG). Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt (§ 47 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V)).

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Über einen Kontakt mit Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Rahmen seiner Treuepflichten zu informieren.

Kanzlei YST-RECHT

Yasin Tekin

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht

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