Corona-Pandemie und Veranstaltungsausfallversicherung – diese Versicherer müssen zahlen

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1. Was ist eigentlich eine Veranstaltungsausfallversicherung?

Die Veranstaltungsausfallversicherung sichert den Versicherungsnehmer in erster Linie für den Fall ab, dass die von ihm geplante Veranstaltung, beispielsweise ein Konzert, eine Messe, ein Festival oder eine Sportveranstaltung wie ein Fußballspiel, ausfällt oder abgebrochen werden muss. Darüber hinaus besteht regelmäßig Versicherungsschutz für den Fall der Änderung in der Durchführung der Veranstaltung. Welche Gefahren und Schäden jeweils versichert sind, ergibt sich im Einzelnen aus den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.

2. Veranstaltungsausfallversicherung – HDI muss zahlen

So liegen uns beispielsweise Versicherungsbedingungen der Nürnberger Versicherung vor, die einen Ausschluss für Schäden beinhalten, die unmittelbar oder mittelbar durch Seuchen, Epidemien und Pandemie entstanden sind. Hier wird man einen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verneinen müssen.

Uns liegen jedoch auch Versicherungsbedingungen der HDI vor, die einen solchen Ausschluss nicht enthalten. Aus den Bedingungen lässt sich schließen, dass es sich beim Ausfall von Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie um eine laut Versicherungsbedingungen versicherte Gefahr handelt, die die Leistungspflicht der HDI auslöst. Der in den uns vorliegenden Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschluss wegen „sonstiger Eingriffe von hoher Hand“ greift nach meiner Einschätzung nicht, auf ihn lässt sich eine Leistungsablehnung nicht stützen. Die HDI kann also nicht einwenden, sie müsse nicht leisten, weil der Ausfall einer Veranstaltung auf behördliche Anordnungen zurückgeht. Doch selbst in solchen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer angesichts der Gefahren durch die Corona-Pandemie von sich aus entschieden hat, eine Veranstaltung abzusagen, besteht nach meiner Bewertung Versicherungsschutz.

Auch eine Berufung auf eine Gefahrerhöhung führt – jedenfalls für bereits eingetretene Versicherungsfälle – nicht dazu, dass die HDI Leistungsansprüche ablehnen kann. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das Auftreten des Coronavirus überhaupt im Sinne einer Gefahrerhöhung bewertet werden kann. Die Entscheidungen der Gerichte im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11.09.2001 weisen in die Richtung, dass das Auftreten des Coronavirus wohl keine Gefahrerhöhung darstellt.

Wenn Sie Ihre Veranstaltungsausfallversicherung bei der Allianz oder Gothaer abgeschlossen haben, dann kommen ebenfalls Leistungsansprüche in Betracht. Die Bedingungen dieser Versicherer liegen uns zwar nicht vor, jedoch weisen die Produktinformationsblätter beider Versicherer darauf hin, dass Versicherungsschutz besteht. Gerne prüfe ich diese Frage für Sie.

3. Veranstaltungsausfall wegen SarsCoV-2 (Coronavirus) – was Veranstalter jetzt tun sollten 

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht lautet mein Rat an Sie wie folgt:

Sofern Ihnen noch keine Ablehnung der Veranstaltungsausfallversicherung vorliegt und Sie zudem keine Rechtsschutzversicherung besitzen, die im Falle einer Ablehnung greifen würde, sollten Sie sich als erstes mit mir in Verbindung setzen. Ich werde Ihnen kostenfrei mitteilen, auf welche Weise sich das Problem einer fehlenden Rechtsschutzversicherung möglicherweise noch lösen lässt. 

Sodann sollten Sie Ihre Versicherungsbedingungen von mir darauf überprüfen lassen, ob Sie für den Fall der gegenwärtigen Corona-Pandemie über Versicherungsschutz verfügen. Wie bereits dargestellt, gewähren jedenfalls die mir vorliegenden Bedingungen der HDI diesen Versicherungsschutz, sodass Sie grundsätzlich Anspruch auf die versicherten Leistungen haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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