Corona und das Reisevertragsrecht – der EU sei Dank

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Das Europäische Parlament hat weitreichende Verbraucherschutzrechte für die Buchung von Pauschalreisen geregelt. 

Eine Pauschalreise liegt schon vor, wenn diese Reise als Pauschalreise beworben wurde, wie bei einer Kreuzfahrt, einem Gesamtpaket aus mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis (z. B. eine Musicalreise mit Bahnfahrt) oder eine Tagesreise mit einem Wert von mehr als 500,00 €. 

Interessant ist auch besonders, dass zwei Reiseleistungen, die getrennt voneinander ausgewählt wurden, aber vom Reisebüro zu einem Gesamtpreis zusammengefasst wurde, auch als Pauschalreise gilt.

Buchungsportale im Internet gelten auch häufig als Pauschalreise, wenn zwei Reiseleistungen online zu einem Gesamtpaket zusammengefasst wurden oder Sie über einen Link auf der Seite eines Anbieters zur nächsten Seite gelangt sind, z. B. das Hotel gebucht haben und innerhalb von 24 Stunden eine solche zusammenfassende Buchung von zwei Reiseleistungen durchgeführt worden ist.

Dies können z. B. sein: Hotel, Flug, aber auch nur die Anmietung eines PKWs oder Motorrads oder touristische Leistungen, wie Ausflüge und Eintrittskarten, die aber mindestens 25 % des Reisepreises ausmachen müssen und ein wesentliches Merkmal der Reise sind.

Entscheidend ist: Wenn die Reise vom Reiseanbieter storniert wird, dann erhalten Sie in jedem Fall Ihr Geld zurück!

Setzen Sie dem Reiseveranstalter eine Zahlungsfrist! Nach Ablauf dieser Frist, befindet sich der Reiseveranstalter mit der Erstattung in Verzug. Auch Anwaltskosten, die danach entstehen, können beim Reiseveranstalter als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Individualreisen

Wenn Ihr Flug annulliert wurde, dann muss der Ticketpreis erstattet werden oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, z. B. Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden.

Gerichtlich ist noch nicht geklärt, ob man kostenfrei stornieren kann, wenn am Zielort eine mehrtätige Quarantäne verlangt werden würde.

Sollte der Corona-Virus als ein ausgewöhnlicher Umstand definiert werden, weil die Gegebenheiten am Zielort die Durchführung des Fluges erheblich erschweren oder unmöglich machen, so entfällt ein Entschädigungsanspruch!

Ist ein Gebiet oder eine Region komplett gesperrt, so können Sie davon ausgehen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn Sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch durchzuführen.                     

Viele Fluggesellschaften und Reiseveranstalter bieten derzeit Gutscheine an. 

Es kommt hier auf den Einzelfall an: Wenn Ihnen eine kostenfreie Stornierung zusteht, so müssen Gutscheine nach deutschem Recht nicht akzeptiert werden! 

Bitte beachten Sie, dass ein Gutschein nicht gegen die Insolvenz des Veranstalters schützt. Er kann also wertlos werden!

In folgenden EU-Ländern gelten besondere Erstattungsregeln, u. a. auch Gutschein-Regelungen: 

  • Belgien
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Italien
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Polen
  • Portugal
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik

Sollte eine Reisewarnung vorliegen, aber der Flug wird angeboten und findet statt, so hat man keinen Anspruch auf eine Erstattung. Viele Fluggesellschaften sind allerdings sehr kulant. Eine Anfrage dahingehend lohn sich vielleicht!

Sie sehen, es ist alles rechtlich komplziert. Entscheidend wird der Einzelfall sein.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Ihre Rechtsanwältin

Renate Roos



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