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Quarantäne wegen Corona – rechtliche Regelungen und Strafen

  • 14 Minuten Lesezeit
Quarantäne wegen Corona – rechtliche Regelungen und Strafen

Aktuelle Regelungen zur Quarantäne und Isolation

Folgende Bundesländer haben die Quarantänedauer für Kontaktpersonen auf fünf Tage verkürzt, wenn diese innerhalb von 48 Stunden symptomfrei sind:

  • Bayern seit dem 13. April 2022
  • Sachsen seit dem 25. April 2022
  • Thüringen seit dem 1. Mai 2022

Die Verkürzung gilt jedoch nicht für Personen, die in Bereichen mit besonders infektionsgefährdeten Menschen arbeiten und damit insbesondere im Bereich der Heil- und Pflegeberufe.

Bund und Länder hatten sich am 7. Januar 2022 auf folgende Regeln zur Quarantäne und Isolation geeinigt:

  • Die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen und Isolationspflicht für Infizierte gilt
    • nicht mehrfür Menschen
      • mit Boosterimpfung,
      • vor weniger als 3 Monaten doppelt Geimpfte,
      • Genesene mit zusätzlicher Impfung und 
      • Genesene.  Als genesen gilt man ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
    • für alle anderen Menschen besteht die Quarantänepflicht nur noch für zehn Tage. Ein Freitesten ist nach sieben Tagen mit negativem PCR-Test oder Schnelltest mit Nachweis möglich. Für Kinder und Jugendliche, die als Kontaktpersonen gelten, ist das bereits nach fünf Tagen möglich. 
    • Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen dagegen nach sieben Tagen verpflichtend einen negativen PCR-Test vorlegen und zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei gewesen sein.

Quarantäne: Welche rechtlichen Regeln gelten im Alltag?

Was darf man in der Quarantäne und was nicht? Was passiert, wenn man gegen eine Quarantänepflicht verstößt? Was unterscheidet Quarantäne und Ausgangsbeschränkung? Diese rechtlichen Regelungen rund um die Quarantäne sollten Sie kennen:

Wer darf eine Quarantäne anordnen?

Ob bei einem Verdacht auf das Coronavirus eine Quarantäne verhängt wird oder nicht, entschied zunächst das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Ist die Entscheidung für die Quarantäne getroffen, müssen Betroffene den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge leisten und dürfen den Quarantäneort nicht ohne Erlaubnis verlassen.

Zudem gelten inzwischen Quarantänepflichten aufgrund von Verordnungen. Hier ist genau auf die Regelungen im jeweiligen Bundesland zu achten, in dem man sich gerade aufhält. Seit 1. Dezember 2020 regelten diese Fälle, in denen automatisch eine Quarantänepflicht gilt. Diese werden im folgenden Abschnitt „Wann besteht Quarantänepflicht?“ dargestellt.

Wer sich einer Quarantänepflicht widersetzt und z. B. die Quarantänestation eines Krankenhauses unerlaubt verlässt, kann unter Umständen dort eingeschlossen werden. Dazu ist jedoch eine richterliche Anordnung nötig. Denkbar ist auch, dass aus der Quarantäne Flüchtige von der Polizei wieder abgeholt werden.

Wann besteht Quarantänepflicht?

Nach einem PCR-Test aufgrund von Erkältungssymptomen oder einem positiven Schnelltest besteht bis zum Vorliegen des Ergebnisses grundsätzlich Quarantänepflicht beziehungsweise Isolationspflicht. Diese ist inzwischen jedoch erheblich gelockert, wie die aktuell geltenden Regeln zur Quarantäne und Isolation zeigen.

Die Quarantäne beginnt seit 1. Dezember 2020 direkt mit Erhalt eines positiven Testergebnisses und nicht erst mit dem Erhalt eines besonderen Quarantänebescheids.

Wer im gleichen Haushalt mit infizierten Personen lebt, musste ebenfalls direkt und ohne besondere Anordnung in Quarantäne.

Im Bundesland Rheinland-Pfalz galt zum Beispiel seit 8. Dezember 2020, dass sich infizierte Personen sofort und unmittelbar in häusliche Quarantäne für mindestens zehn Tage begeben müssen. Es bedurfte keiner zusätzlichen behördlichen Anordnung mehr. 

Die sofortige Quarantänepflicht galt auch für 

  • Krankheitsverdächtige,
  • positiv getestete Personen und
  • deren Haushaltsangehörige sowie
  • die jeweiligen Kontaktpersonen der ersten Kategorie.

Als krankheitsverdächtig gilt, wer folgende Symptome einer Corona-Erkrankung zeigt:

  • Husten
  • Fieber
  • Schnupfen
  • Störung des Geruchssinns und/oder des Geschmackssinns
  • Halsschmerzen
  • Atemnot
  • Kopfschmerzen
  • Gliederschmerzen
  • Allgemeines Schwächegefühl

Betroffene sollten sich bei diesen Symptomen zudem an eine Arztpraxis, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 oder an das örtliche Gesundheitsamt wenden. Im Notfall ist der Rettungsdienst zu verständigen.

Wer muss in Quarantäne?

Unter Quarantäne werden nicht nur infizierte Patienten gestellt, sondern auch ihre sogenannten Kontaktpersonen. Hier ist jedoch auf die inzwischen geltenden Ausnahmen zu achten. Die Behörden unterscheiden drei Kategorien von Kontaktpersonen:

  1. Zur ersten Kategorie gehören Personen, die engen Kontakt mit einem Infizierten hatten. Dazu zählen etwa Berührungen, Küsse, Anhusten, Anniesen oder ein mindestens 15-minütiges Gegenüberstehen. Kontaktpersonen von Infizierten werden vom Gesundheitsamt ermittelt und darüber informiert, dass sie sich von anderen Menschen fernhalten müssen – am besten in häuslicher Isolation. Der Gesundheitszustand der Kontaktpersonen wird vom Amt regelmäßig überprüft. Zeigen sich Symptome, entscheidet das Gesundheitsamt über weitere Schritte, wie z. B. die Einweisung in eine stationäre Quarantäne im Krankenhaus.
  2. Zur zweiten Kategorie zählen Personen, die sich im gleichen Raum aufgehalten haben wie ein infizierter Patient. Diesen Betroffenen wird eine häusliche Quarantäne empfohlen, sie werden jedoch in der Regel nicht täglich überprüft.
  3. In die dritte Kategorie fällt medizinisches Personal, das sich – auch mit Schutzkleidung – einem Infizierten auf weniger als zwei Meter genähert hat.

Quarantänepflicht für Kontaktpersonen

Die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen entscheidet sich aktuell nach den folgenden Regeln.

Zuvor kotte seit 1. Dezember 2020 eine infolge eines Kontakts mit einer infizierten Kontaktperson angeordnete 14-tägige Quarantäne nach zehn Tagen durch ein negatives Covid-19-Testergebnis beendet werden. Auch hier hatten jedoch einige Bundesländer wie Baden-Württemberg und Thüringen aufgrund der sich inzwischen kursierenden Covid-19-Mutationen die Quarantäneregelungen wieder verschärft. Einzelne Landkreise mit hohen Virusmutationen hatten die Quarantänedauer sogar auf drei Wochen ausgedehnt.

Quarantänepflicht für Rückkehrer aus einem Risikogebiet

Seit dem 8. November haben die Bundesländer die von Bund und Ländern vereinbarte Muster-Quarantäneverordnung umgesetzt. Die folgenden Regeln gelten danach für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten, die sich in einem solchen in den letzten zehn Tagen aufgehalten:

  • Entscheidend ist, dass das Gebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland als Risikogebiet ausgewiesen war.
  • Vor der Einreise müssen sich Rückkehrer über die Seite www.einreiseanmeldung.de anmelden.
  • Nach der Einreise müssen sie sich in eine zehntägige statt vierzehntägige Quarantäne begeben.
  • Die Quarantäne kann mit einem frühestens nach fünf Tagen möglichen Covid-19-Test bei einem negativen Testergebnis vorzeitig beendet werden.

Für bestimmte Fällen, wie etwa die Durchreise mit einem kurzen Raststättenbesuch, Grenzverkehr oder Aufenthalte bis zu 72 Stunden aus dringenden familiären Gründen können in den Bundesländern Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht gelten.

Eine Verkürzung der Quarantäne durch einen zwischenzeitlich positiven Test ist für Einreisende aus Gebieten mit Virusmutationen ausgeschlossen. Bundesländer haben zudem die Quarantänedauer in diesem Fall auf 14 Tage festgelegt.

Auch die Befreiung von der Quarantänepflicht von Genesenen für bis zu sechs Monate seit der Genesung ist wieder auf drei Monate verkürzt worden. Damit müssen sie sich bei einer erneuten Infektion oder einem Kontakt mit Infizierten wieder in Quarantäne begeben.

Für die meisten Rückkehrer aus einem Risikogebiet galt zuvor seit 8. August eine Testpflicht und sofortige 14-tägige Quarantänepflicht durch häusliche Absonderung. Die Quarantäne musste bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses eingehalten werden. Außerdem galt eine Meldepflicht beim örtlichen Gesundheitsamt.

Ein Aufenthalt in einem Risikogebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor der Einreise genügte als Voraussetzung.

In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 21. November entschieden, dass die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet rechtswidrig ist (Aktenzeichen 13 B 1770/20.NE). Die Landesregierung hat darauf die entsprechende Verordnung außer Vollzug gesetzt, sodass Rückkehrer nach NRW nicht in Quarantäne mussten. Die Anmeldepflicht besteht für sie jedoch weiterhin auf der Seite www.einreiseanmeldung.de. Außerdem besteht inzwischen seit Jahresende 2020 eine Corona-Schnelltestpflicht, deren Kosten die Reisenden selbst tragen müssen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Thüringer Oberverwaltungsgericht hielten die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten in Entscheidungen vom 7. Dezember 2020 dagegen für rechtmäßig (Aktenzeichen OVG 11 S 123/20 bzw. 3 EN 810/20).

Bundesländer haben zusätzlich zur Quarantänepflicht eine Testpflicht geregelt. Reisende müssen sich frühestens 48 Stunden vor der Einreise aus einem Risikogebiet oder unmittelbar nach der Einreise testen lassen. Die Testpflicht befreit nicht von der ebenfalls verpflichtenden Quarantäne unmittelbar nach der Einreise.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt auch für Rückkehrer aus einem deutschen Landkreis mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen eine zehntägige Quarantänepflicht. Davon ausgenommen sind reine Besuche der Kernfamilie.

In Baden-Württemberg gilt seit 11. Januar 2021 eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen, die von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind. Bei ihnen wir von einer teilweisen Immunität ausgegangen. Allerdings muss die Infektion mittels PCR-Test bestätigt worden sein und muss bei der Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegen.

Was darf man in Quarantäne noch und was nicht?

Je nach Gesundheitsamt kann die Sachlage variieren. In der Regel dürfen Betroffene jedoch keinerlei persönlichen Kontakt zu anderen Personen haben. Das bedeutet: Notwendige Erledigungen müssen verschoben oder von anderen Personen wahrgenommen werden. Für Einkäufe sollte man z. B. Bekannte, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, einspannen und sich die Lebensmittel vor die Tür stellen lassen.

Unter Umständen dürfen unter Quarantäne gestellte Personen zwischendurch auch mal an die frische Luft. Hier gilt: Achten Sie auf die Angaben Ihres zuständigen Gesundheitsamts! Bei Beginn der Quarantäne erhalten Sie von diesem ein Merkblatt mit Regeln, an die Sie sich halten müssen.

Je nach Gesundheitsamt müssen Sie auch unterschiedliche Auflagen erfüllen, wie z. B. zweimal täglich Fieber messen oder Tagebuch führen. Wenn Sie spazieren gehen dürfen, achten Sie auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu anderen Personen.

Verstoß gegen Quarantäne-Vorschriften: Welche Strafen drohen?

Sollten Sie den Anweisungen der Behörde zuwiderhandeln, die Quarantäne auf eigene Faust verlassen und jemanden anstecken, greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). 

Bei Verstoß gegen eine Quarantäneauflage oder ein Berufsausübungsverbot droht gem. § 75 IfSG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Extremfall, wenn also ein Erreger vorsätzlich verbreitet wird, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Bußgelder für einen Verstoß gegen die Quarantänepflicht beginnen bei 500 Euro und können bis zu 25.000 Euro betragen.


Ausführliche Informationen zu Strafen bei Verstößen gegen Quarantäne-Maßnahmen bietet Ihnen unser Corona-Bußgeld-Ratgeber.



Arbeit, Homeoffice und Krankmeldung: Was gilt in der Quarantäne?

Muss man in Quarantäne trotzdem arbeiten? Reicht die Anordnung einer Quarantäne als Krankschreibung? Gibt es ein Recht auf Homeoffice oder sogar eine Pflicht? Und welche Möglichkeiten gibt es, Homeoffice und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen? Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen:

Gilt eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne als Krankschreibung?

Nein! Wer lediglich wegen des Verdachts auf eine Infektion unter Quarantäne steht, aber keine Symptome hat, gilt grundsätzlich weiterhin als arbeitsfähig und ist zur Arbeit verpflichtet. Ist die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice möglich, kann der Arbeitgeber das für die Quarantänezeit verlangen.

Anders sieht es aus, wenn Sie tatsächlich krank sind. In dem Fall benötigen Sie wie bei allen anderen Krankheiten auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt. Diese können Ärzte bei Erkältungssymptomen für eine Woche auch telefonisch ausstellen. Die Anordnung der Quarantäne gilt dagegen nicht als Krankschreibung.

Im Falle einer Krankschreibung gelten die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Das Gehalt wird bis zu sechs Wochen lang vom Arbeitgeber weitergezahlt. Ist man länger krank, erhält man ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.

Wie verhalten sich Arbeitnehmer bei Verdacht auf Corona richtig?

Wenn Sie befürchten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, sollten Sie auf keinen Fall einfach ohne Erklärung zu Hause bleiben. Sie müssen Ihren Arbeitgeber informieren und – je nach den Regeln im Betrieb schon ab dem ersten Krankheitstag – zumindest eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Andernfalls würde es sich um eine Arbeitsverweigerung handeln, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder sogar Kündigung sanktionieren kann.

Personen, die unter Fieber, Gliederschmerzen, Husten, Schnupfen und/oder Durchfall leiden und in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten Corona-Patienten hatten oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich außerdem telefonisch beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 melden. Welche Gegenden offiziell als Risikogebiet gelten, kann man auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts nachlesen. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Bei Verdacht einer Ansteckung ordnete das zuständige Gesundheitsamt eine 14-tägige Quarantäne an – so lange dauert auch die maximale Inkubationszeit der Krankheit. Während dieser Zeit dürfen Sie Ihre Wohnung nicht verlassen und keinen persönlichen Kontakt zu anderen Personen haben – also auch nicht zur Arbeit gehen.

Für Personen ohne Krankheitssymptome gilt: Falls es die Tätigkeit zulässt, darf der Arbeitgeber Homeoffice für die Quarantänezeit anordnen. Kranke Personen müssen sich auch in der Quarantäne vom Arzt krankschreiben lassen. 

Kann der Arbeitgeber für Mitarbeiter in der Quarantäne Homeoffice vorschreiben?

Sofern sie nicht krank – also arbeitsfähig – sind und die notwendigen Arbeitsmittel daheim haben, hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, Homeoffice anzuordnen. Das gebietet die Treuepflicht zum Arbeitgeber. Dazu muss die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice aber bereits wirksam vereinbart worden sein, etwa durch Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine einseitige Anordnung der Arbeit im Homeoffice zum ersten Mal ist unstatthaft.

Ist der Mitarbeiter hingegen tatsächlich krank oder kann seine Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten, kann der Arbeitgeber kein Homeoffice vorschreiben.                                                                                                                          

Arbeitsfähig in Quarantäne – was, wenn kein Homeoffice möglich ist?

Wenn Sie nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Krankheitssymptome haben, sind Sie zwar grundsätzlich arbeitsfähig, können Ihre Arbeit in vielen Fällen jedoch nicht ausüben, weil man dieser nur vor Ort im Betrieb nachgehen kann – z. B. bei der Arbeit an Maschinen.

In dem Fall greift § 56 IfSG. Der Arbeitgeber muss das Nettogehalt weiterhin sechs Wochen an den Arbeitnehmer zahlen. Dieses Geld kann er sich jedoch später von der Behörde erstatten lassen, denn es handelt sich dabei um eine Entschädigungsleistung für den Verdienstausfall des Mitarbeiters. Wichtig für Arbeitgeber: Für die Erstattung des Geldes gilt eine dreimonatige Antragsfrist!

Übrigens: Diese Erstattung können auch Selbstständige beim zuständigen Amt geltend machen.



Ausführliche Informationen zu staatlichen Hilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer bietet Ihnen unser Rechtstipp zum Thema.



Kind in Quarantäne – was tun?

Auch hier gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei allen anderen Erkrankungen eines Kindes.

Für ein krankes Kind, das elterliche Betreuung benötigt, brauchen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest. Dabei handelt es sich um die sogenannte „Kindkrankschreibung“.

Ein Arzt muss die Krankheit des Kindes attestieren und ein Erziehungsberechtigter deshalb zuhause bleiben muss.

Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein oder benötigt bei älteren Kindern aufgrund einer Behinderung eine Betreuung.

Keine andere im Haushalt lebende Person kann sich um das Kind kümmern.

Pro Jahr und Kind konnten Eltern 10 solcher Tage in Anspruch nehmen. Hat man drei Kinder oder mehr, sind insgesamt maximal 25 Tage möglich. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch, also 20 Tage pro Kind bzw. bei mehr als zwei Kindern maximal 50 Tage.

Eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 hat diese Zahl verdoppelt. Jeder Elternteil kann statt 10 nun 20 Tage pro Kind und eine alleinerziehende Person statt 20 nun 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch bis zu 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende sind es nun maximal 90 Arbeitstage.

Voraussetzungen sind:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind sind gesetzlich krankenversichert,
  • das Kind ist unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen,
  • keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen.

Gemäß § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) springt in dem Fall die Krankenkasse ein und zahlt dem Arbeitnehmer Kinderkrankengeld. Für Erwerbstätige, die wegen der Pflege ihres Kindes nicht arbeiten können, können Arbeitgeber eine Entschädigung beanspruchen.

Der Anspruch wurde zudem ausgeweitet auf den Fall der notwendigen Betreuung, weil die Kita oder Schule aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen beziehungsweise die Betreuungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. Eine Kindkrankschreibung ist nun auch dann möglich. Zuvor mussten Arbeitnehmer hier Organisationstalent beweisen, auf Verwandte oder Bekannte hoffen, die sich um das Kind kümmern konnten, übrige Urlaubstage nutzen oder gegebenenfalls um unbezahlte Freistellung von der Arbeit bitten.

Quarantäne und Ausgangsbeschränkung: Was ist der Unterschied?

Unter Quarantäne wird eine Pflicht zur Absonderung von Personen verstanden. Diese kann bereits beim Verdacht auf bestimmte ansteckenden Erkrankungen gelten, wie insbesondere mit dem Covid-19-Erreger. Man spricht auch von „Isolierung“. Rechtsgrundlage für eine Quarantänepflicht ist das Infektionsschutzgesetz. Die Anordnung erfolgt in der Regel durch das Gesundheitsamt.

Eine Ausgangsbeschränkung wird hingegen per Verordnung oder per Allgemeinverfügung angeordnet. Sie gilt im Gegensatz zur Quarantäne nicht nur für Personen, bei denen eine Erkrankung besteht oder vermutet wird, sondern für alle davon betroffenen Bürger. Je nach Ausmaß der Ausgangsbeschränkung sind triftige Gründe vorgesehen, aufgrund der Menschen ihre Wohnung dennoch verlassen dürfen.

Wann gibt es eine Entschädigung für Verdienstausfall infolge einer angeordneten Quarantäne?

Der § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht eine Entschädigung für Arbeitnehmer und Selbstständige vor, die infolge einer Quarantäne nach § 30 IfSG oder eines Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG einen Verdienstausfall erleiden. Selbständige können zudem angemessenen Ersatz für laufende aber infolgedessen nicht gedeckte Betriebsausgaben erhalten wie Kosten für Gewerbemiete oder Versicherungen.

Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen in voller Höhe geleistet. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengelds geleistet.

Weitere Voraussetzungen für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind:

  • Keine zumutbare Ausgleichsmöglichkeit des Verdienstausfalls
  • Keine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit
  • Antragstellung auf Entschädigung spätestens 24 Monate nach Quarantäneende oder Tätigkeitsverbotsbeginn

Entschädigung erhalten zudem Eltern von Kindern, die diese aufgrund einer infektionsschutzbedingten Schließung ihrer Schule, ihres Kindergartens oder vergleichbarer Betreuungseinrichtungen bzw. des Ausfalls einer Betreuung durch Tagesmutter betreuen müssen.

Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens für bis zu zehn Wochen bzw. bei Alleinerziehenden für bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist bei einen Betrag von 2.016 Euro pro Monat gedeckelt. Sozialbeiträge werden zudem nur teilweise übernommen.

Voraussetzungen für die wegen fehlender Betreuung erfolgende Entschädigung sind:

  • Behördlich angeordnete Schließung
  • Behördlich angeordnete Quarantäne des Kindes bzw. eines Menschen mit Behinderung
  • Einrichtung wäre nicht ohnehin geschlossen wegen Feiertagen oder Ferien
  • Kind ist unter 12 Jahre alt oder benötigt besondere Hilfe
  • Keine andere zumutbare Betreuung ist möglich
  • Antragstellung innerhalb von 24 Monaten nach Schließungsende bzw. Ende des durch behördliche Anordnung verursachten Betreuungshindernisses

Der Antrag auf Entschädigung wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot ist insbesondere online möglich auf der Seite ifsg-online.de.

Soll die Entschädigung für Verdienstausfall wegen einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots für ungeimpfte Personen entfallen?

Die Quarantäneentschädigung soll nach Beratung der Gesundheitsminister bundesweit ab 1. November 2021 entfallen für Personen, die sich trotz einer für sie möglichen Impfung gegen den Covid-19-Erreger nicht dagegen haben impfen lassen. Einige Bundesländer haben diesen Schritt bereits zu einem früheren Datum angekündigt.


Ausführliche Informationen zu Kontaktverboten, Maskenpflicht und anderen Beschränkungen bietet Ihnen unser Corona-Bußgeld-Ratgeber.



Foto(s): ©pexels/cottonbro

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