COVID-19-Pandemie Lohnabrechnungen überprüfen

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Im Moment ist fast nichts mehr so, wie es vor Beginn der COVID-19-Pandemie gewesen ist. Dies gilt auch für viele Arbeitsverhältnisse und insbesondere für die monatlichen Lohnabrechnungen. Deswegen sollten Lohnabrechnungen sehr genau geprüft werden.

 

Erkrankung an COVID-19

Erkrankt ein Arbeitnehmer an COVID-19, dann hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von 6 Wochen. Übersteigt die Krankheit diesen Zeitraum, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Der Anspruch entsteht im Arbeitsverhältnis nach 4 Wochen Beschäftigung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber).

 

Quarantäne

Wird ein Arbeitnehmer durch behördliche Anordnung in Quarantäne geschickt, weil er Kontakt mit einem Infizierten hatte, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, sondern auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese wird ebenfalls für 6 Wochen in Höhe des Gehalts gezahlt, nach dem Ablauf von 6 Wochen in Höhe des Krankengeldes. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung auszahlen, kann sich diese aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Der ausgezahlte Betrag ist steuerfrei und muss auf Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Der Arbeitnehmer benötigt eine Bestätigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Quarantäne. Die Berechnung der Entschädigung ist bis jetzt noch nicht einheitlich geregelt, so dass Zuständigkeiten und Verfahren in den einzelnen Bundeslängern abweichen können.

Ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz auf Entschädigung besteht auch dann, wenn lediglich die Präsenzpflicht für die Schule aufgehoben wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Das Arbeiten im Homeoffice, bzw. die Notbetreuung in der Einrichtung können also dem Anspruch entgegenstehen.

 

Kurzarbeit

Wird Kurzarbeit angeordnet, dann erscheint auf der Lohnabrechnung zum einen das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit (wenn nicht Kurzarbeit 0 angeordnet wurde) und zum anderen das Kurzarbeitergeld. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67 Prozent des ausgefallenen Verdienstes. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss ebenfalls – wie die Entschädigungszahlung – in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert angegeben werden. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt (80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Gehalt) nicht überschreiten, stuerfrei. 

 

Urlaub

Bezahlter Urlaub muss entsprechend auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden. Eine Erkrankung während des Urlaubs führt zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn Krankheit geht dem Urlaub vor. Die eigentlich geplanten Urlaubstage verfallen dann nicht, sondern können später noch genommen werden.

 

Abbau von Überstunden

Der Abbau von Überstunden kann auf der Gehaltsabrechnung wie normale Gehaltszahlung auftauchen. Hierbei ist zu beachten, wie Überstunden im jeweiligen Arbeitsverhältnis zu vergüten wären.

 

Unbezahlte Freistellung

Eine unbezahlte Freistellung führt zu Verdienstausfällen. Die Gehaltsabrechnung bleibt damit praktisch leer. Ist der Arbeitnehmer im gesamten Kalendermonat freigestellt, dann werden auch keine Sozialversicherungsabgaben bezahlt. Wird der Zeitraum von einem Monat nicht überschritten, dann bleibt der Arbeitnehmer trotzdem Mitglied in der Krankenversicherung. Längere unbezahlte Zeiträume können zum Verlust der Krankenversicherung führen.

 

Bezahlte Freistellung

Die bezahlte Freistellung führt zu Fortzahlung des normalen Gehalts und könnte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart werden.

Eine bezahlte Freistellung ergibt sich auch nach § 616 BGB. Besteht eine vorübergehende unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers, dann besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderurlaub).

 

Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn das Kind erkrankt ist. Voraussetzung ist eine Krankmeldung des Kindes. Der Anspruch besteht erst dann, wenn der Anspruch aus § 616 BGB abgelaufen ist oder dieser abbedungen wurde. Derzeit wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet auf Fälle in denen nicht das Kind erkrankt ist, sondern Betreuungseinrichtungen geschlossen sind oder die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben wurde. Der Anspruch soll von 10 auf 20 Tage (bzw. von 20 auf 40 Tage bei Alleinerziehenden) pro Kalenderjahr erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist dann eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung. Die Zahlung erfolgt dann über die Krankenkasse.

 

Überprüfung

Arbeitnehmer haben die Pflicht, ihre Gehaltsabrechnung auf Richtigkeit bzw. Fehler zu überprüfen und zu beanstanden. Dies ist nicht immer so einfach, deswegen ist es ratsam, sich durch Lohnbuchhalter oder Arbeitsrechtler überprüfen zu lassen.

 

Ausschlussfristen

Zu beachten ist, dass in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen häufig Ausschlussfristen vereinbart sind. In diesen ist in der Regel vereinbart, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums (beispielsweise 3 Monate) gegenüber der anderen Partei geltend zu machen ist. Erfolgt diese Geltendmachung nicht rechtzeitig, dann ist der Anspruch ausgeschlossen. Nach jeder Gehaltsabrechnung läuft also in der Regel eine Frist, um mögliche Fehler geltend zu machen. Die Abrechnungen sollten deshalb regelmäßig genau überprüft und im Zweifel beanstandet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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