3D-Druck: neue Technik, altes Recht – Teil 2

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Es könnte so schön sein: 3D-Drucker gekauft, Vorlage heruntergeladen und voilà, die neue Handyhülle ist gedruckt. Oder der verbogene Lampenschirm nach dem Bobby-Car-Crash des eigenen Kindes – Vorlage erstellt und reproduziert, sieht sogar aus wie das Original! Doch was in der Praxis oftmals „schnell gemacht“ ist, birgt in manchen Konstellationen auch rechtliche Risiken. Denn durch den 3D-Druck werden geistige Schutzrechte in einer neuen technischen Art und Weise betroffen sein können, die es teilweise bisher nicht gab. Dieser zweite Artikel zum 3D-Druck befasst sich mit dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Wettbewerbsrecht. Der erste Artikel dreht sich um das Urheber-, Marken- und Designrecht und der dritte beschäftigt sich mit der Haftung von Dienstleistern, die 3D-Drucke anbieten.

Inwiefern kann das Patent- und Gebrauchsmusterrecht verletzt werden?

„Registrierte Patente und Gebrauchsmuster verfolgen den Zweck, technische Erfindungen zu schützen. Es geht um Entwicklungen im Bereich der Technik, die nicht zum aktuellen Stand der Technik gehören, § 3 PatG. Gebrauchsmuster sind die „kleine Schwester“ des Patents, die leichter und schneller anmeldbar sind“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck einleitend.

„Das Verbreiten entsprechender Konstruktionspläne oder Druckvorlagen ist verboten, sofern es eine mittelbare Verletzung i. S. v. § 10 PatG bzw. § 11 GebrMG verursacht“, so Herr Kluck. „Fraglich ist aber, ob ein „Mittel“ in § 10 PatG auch eine Datei sein kann, da nach der bisherigen Rechtsprechung von körperlichen Gegenständen gesprochen wurde. Die hergestellten Drucke und deren Verbreitung verletzen hingegen unmittelbar § 9 Nr. 1 PatG bzw. § 11 Abs. 1 GebrMG.“

Beide Schutzrechte sind nicht auf Privatkopien anwendbar, § 11 Nr. 1 PatG und § 12 Nr. 1 GebrMG. Beide schließen Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus.

Was ist mit dem Wettbewerbsrecht?

Schließlich ist auf das Wettbewerbsrecht einzugehen, in welchem auch Rechtsverletzungen durch 3D-Drucke möglich sind. Das Wettbewerbsrecht soll gem. § 1 UWG Unternehmer, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (§ 3 Abs. 1., § 2 Abs. 1 UWG) schützen.

Bezüglich des Wettbewerbsrechts führt Herr Kluck aus:

„Im Wettbewerbsrecht sind Verstöße gegen § 4 Nr. 3 lit. a bis c UWG sowohl bezüglich CAD-Dateien als auch dem Druck vorstellbar. Das Anbieten einer Nachahmung eines fremden Produkts, sei es digital oder körperlich, verstößt dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der Käufer über die Herkunft getäuscht wird, der Ruf des Originalprodukts beeinträchtigt wird oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.“

Das Wettbewerbsrecht umfasst gem. § 3 Abs. 1 UWG nur geschäftliche Handlungen. Privatkopien unterfallen also nicht dem Wettbewerbsrecht.

Fazit

Sofern man fremde Vorlagen (Dateien oder Produkte) für seinen Druck verwendet, muss an die Schutzrechte anderer gedacht werden. Dies gilt nur nicht für den privaten Gebrauch bei rechtmäßig erlangten Vorlagen. In allen anderen Fällen muss unbedingt eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Durch die Vervielfältigung eines fremden Produkts oder Nutzung fremder Vorlagen können im Ernstfall mehrere Schutzrechte gleichzeitig verletzt werden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie schlimmstenfalls auch Freiheitsstrafen drohen. Im geschäftlichen Bereich sollte also eine ausgiebige Analyse der Rechte des Schöpfers, Erfinders u. a. durchgeführt werden, die das Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht abdeckt.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter http://www.wkblog.de/3d-druck-neue-technik-altes-recht-teil-2.

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 3 des Artikels, um einen vollständigen Einblick die rechtliche Betrachtung des Themas 3D-Druck zu bekommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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