3D-Marke: Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsfläche kann als Marke eingetragen werden

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom heutigen Tag (Presserklärung) entschieden, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsfläche im Einzelfall geeignet sein kann, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In so einem Fall kann die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine dreidimensionale Marke von Apple. Apple hatte in den USA (beim USPTO) eine dreidimensionale Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer als „Flagship Stores“ bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung besteht. Diese Marke wurde für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen.

Über eine internationale Markenregistrierung bei der WIPO wollte Apple eine Schutzrechtserstreckung auch für den Deutschen Raum erreichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Schutzrechtsersteckung für Deutschland abgelehnt, da nach Auffassung des DPMA die Marke lediglich eine Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen von Apple darstelle und der Verbraucher die dargestellte Ausstattung der Läden gerade nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen könne.

Gegen die Entscheidung des DPMA hatte Apple Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Das Bundespatentgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Sache zur Beantwortung vorgelegt. Die Vorschriften des Deutschen Markengesetzes (MarkenG) betreffend die Schutzfähigkeit von Marken sind aufgrund der Europäischen Markenrichtlinie (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25)) in Deutsches Recht umgesetzt worden, sodass der EuGH für die Beantwortung der Fragen des nationalstaatlichen Gerichts zuständig ist.

Grundsätzlich zum Markenschutz

In seiner Entscheidung weist der EuGH darauf hin, dass für eine Markenfähigkeit stets grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt werden müssen, und zwar dass

Die Marke muss

   ein Zeichen sein muss

   das sich grafisch darstellen lässt

   und geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

Der EuGH hat sodann festgestellt, dass generell auch die zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte geeignet sein kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit die dritte Voraussetzung erfüllt wäre, an der das DPMA einen Schutz hat scheitern lassen. Ferner kann in dem konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Der EuGH stellt dabei insbesondere wohl darauf ab, dass bei den streitgegenständlichen “Apple-Flagship-Stores” die Ausstattung erheblich von der Branchennorm und Üblichkeit abweicht, was nicht ganz abwegig erscheint, wenn man sich die Zeichnung ansieht. Für einen Markenschutz ist allerdings darüber hinaus die Unterscheidungskraft des Zeichens notwendig.

Die Zweifel des Bundespatentgerichts, ob eine Zeichnung einer Ladeneinrichtung ohne Größen oder Proportionsangaben für einen Markenschutz ausreicht, hat der EuGH in dem konkreten Fall nun ausgeräumt. Zu der Frage der Unterscheidungskraft äußerte sich das Gericht nicht, da dies nicht Teil der Vorlagefrage an den EuGH war, darüber hat nun das Bundespatentgericht zu befinden.

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