Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Da ist doch Garantie drauf.

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei dem Kauf eines Produktes könnte man meinen, dass der Verkäufer oder der Hersteller verpflichtet ist, auch die Garantie dafür zu übernehmen, dass das Produkt keine Mängel aufweist.

Diese Aussage ist so aber falsch. Es muss zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden.

Dabei ist verpflichtend für den Verkäufer nur die gesetzliche Gewährleistung. Hier bestehen Ansprüche immer nur gegen den Verkäufer als Vertragspartner und nicht etwa gegen den Hersteller.

Wenn ein Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, bestehen aber gesetzlich nur Ansprüche, wenn der Mangel anfänglich ist, also schon zu dem Zeitpunkt vorlag, in dem die Sache von dem Verkäufer an den Käufer übergeben wurde. Grundsätzlich hat der Käufer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat.

Allerding hilft das Gesetz bei sogenannten Verbrauchsgüterkäufen, also bei Käufen, die ein Verbraucher bei einem Unternehmer tätigt, dem Verbraucher als Käufer insoweit, als das vermutet wird, dass ein Mangel, der in den ersten 6 Monaten auftritt, schon vorgelegen hat, als die Kaufsache übergeben wurde. Dabei steht dann dem Verkäufer das Recht zu, die Vermutung zu widerlegen, was aber nur selten gelingen wird.

Ein dann feststehender anfänglicher Mangel führt zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers, wobei dem Verkäufer auf der ersten Ebene zunächst ein Nacherfüllungsrecht zusteht. Wichtig ist hier, dass ein Wahlrecht des Käufers besteht. Er kann entweder eine Reparatur verlangen oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache.

Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer sekundäre Gewährleistungsrechte geltend machen, wie etwa Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung des Kaufpreises (sogenannte Minderung) oder Schadensersatz.

Eine Garantie ist dagegen etwas völlig anderes. Zunächst ist eine Garantie immer freiwillig, d. h., dass niemand gezwungen ist, eine Garantie zu geben.

Wenn aber eine Garantie gegeben wird, etwa eine Herstellergarantie auf Neufahrzeuge, wird regelmäßig versprochen, dass egal wann der Garantiefall eintritt, der Garantiegeber, dies kann je nach Ausgestaltung der Garantie der Verkäufer oder der Hersteller sein, eine Garantie dafür übernimmt, dass in der Garantiezeit, die vom Garantiegeber vorgegeben wird, kein Mangel auftritt. Dies bedeutet, dass die Garantie nicht von einem anfänglichen Mangel abhängig ist, sondern die Garantie greift, egal wann der Mangel in der Garantiezeit auftritt. Dies ist für den Kunden natürlich gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung von Vorteil.

Allerdings gehen die Rechte bei einem Garantiefall in der Regel längst nicht so weit wie bei der gesetzlichen Gewährleistung. Aus der Garantie kann der Garantiegeber regelmäßig nicht etwa auf Rücktritt vom Vertrag, sondern nur auf Ersatz der Reparaturkosten in Anspruch genommen werden.

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung, zu der kein Verkäufer oder Hersteller gezwungen werden kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Kaufrecht

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