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Kündigungsschutz in der Elternzeit: Arbeitsplatz weg – wie das?

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Kündigungsschutz in der Elternzeit: Arbeitsplatz weg - wie das?

Während der Elternzeit gilt ein absoluter Kündigungsschutz. Es gibt allerdings Ausnahmen, etwa bei Insolvenz des Arbeitgebers. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung allerdings unwirksam. 

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestimmt, dass der Arbeitgeber ab dem Moment, in dem der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt hat, nicht kündigen darf, solange zwischen Verlangen und Elternzeitbeginn nicht mehr als acht Wochen liegen. Auch während der Elternzeit sind Kündigungen unzulässig. Dasselbe gilt auch dann, wenn während der Elternzeit in Teilzeit weitergearbeitet wird oder das zwar ohne Elternzeit aber mit Elterngeldbezug geschieht.  

Keine Regel ohne Ausnahme 

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich. Es bedarf eines besonderen Falls – dem Arbeitgeber muss es unzumutbar sein, mit der Kündigung bis zum Ende der Elternzeit zu warten. Ferner muss der Arbeitgeber nach § 18 I 4 BEEG bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle einen Antrag auf Zulassung der Kündigung stellen. Ansonsten ist eine Kündigung von vornherein unzulässig. Auch kann die Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, wonach eine Kündigung während der Elternzeit möglich sein soll.  

Kurz: Während z. B. eine „normale“ fristlose Kündigung nach § 626 I BGB lediglich einen wichtigen Grund voraussetzt, muss der Arbeitgeber einen besonderen Fall vorweisen, um eine Kündigung während der Elternzeit „durchzuboxen“ zu können. 

Außerordentliche Kündigungen dennoch möglich 

Zu beachten ist, dass der Kündigungsschutz nur die ordentliche Kündigung betrifft. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund sind daher immer möglich. Wer etwa anderswo unerlaubt gearbeitet, seinen Arbeitgeber schwer beleidigt oder bestohlen hat, muss trotz Elternzeit mit dem Arbeitsplatzverlust rechnen. 

Entlassung in der Insolvenz auch ohne behördliche Zustimmung 

Der Insolvenzfall erlaubt betriebliche Eingriffe, die ansonsten nicht oder nur eingeschränkt rechtlich zulässig wären. Grund ist das Ziel des Insolvenzrechts ein Unternehmen entweder wieder zum Laufen zu bringen oder es geregelt abzuwickeln. Selbst bei erfolgreicher Rettung geschieht das selten ohne Arbeitsplatzabbau. Über die Entlassung entscheidet in der Regel der Insolvenzverwalter. Die Kündigung ist insofern erleichtert, dass unabhängig eventuell längerer Kündigungsfristen, diese auf drei Monate reduziert ist. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), demnach die laut BEEG erforderliche behördliche Zustimmung zur Kündigung im Insolvenzfall regelmäßig zu erteilen ist, unterstreicht dessen Besonderheiten. Im gleichen Zusammenhang hat aber auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass trotz Unternehmenspleite in der Elternzeit ein Anspruch auf Abfindung besteht. Die EuGH-Richter sahen hier die Gleichberechtigung verletzt, da statistisch gesehen mehr Frauen als Männer Elternurlaub nehmen. 

Auch dauerhafte Betriebsstilllegung ist besonderer Kündigungsfall 

Ebenso ist bei einer Betriebsstillegung der Kündigung trotz Elternzeit behördlich zuzustimmen. Insofern sei auch das ein besonderer Fall im Sinne des BEEG. Der Kündigungsschutz solle nur vor dem Arbeitsplatzverlust schützen, der aber bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung unvermeidbar sei, so die Richter des BVerwG. Aber aufgepasst, wenn weitere Betriebe des Arbeitgebers nicht von der Stilllegung betroffen sind, dann gilt das nicht.  

(GUE, VOI)

Foto(s): © Adobe Stock/anoushkatoronto

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