Darf Facebook meine Beiträge löschen? Schmaler Grat zwischen Meinungsäußerung u. Tatsachenbehauptung

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Auf der Social-Media-Plattform Facebook werden täglich zahlreiche Beiträge erstellt, wobei diese nicht immer nur dem Informationsaustausch dienen. Wann Facebook Beiträge löschen darf, ist jedoch gar nicht so einfach zu sagen.

Die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit schützt die Deutschen in ihrer Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), wobei falsche Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik außerhalb der Meinungsfreiheit liegen (Art. 5 Abs. 2 GG) und unter Strafe gestellt werden. Die Meinungsäußerung, die subjektiv geprägt ist, wird hierbei von der Tatsachenbehauptung, die objektiv und durch einen Beweis zugänglich ist, unterschieden. Schmähkritik liegt vor, wenn die Diffamierung einer Person in den Vordergrund tritt und die eigentliche Handlung in den Hintergrund rückt. An dieser Stelle ist zumeist eine Einzelfallprüfung notwendig, da nicht jede Diffamierung zugleich eine Beleidigung oder Erniedrigung bedeutet, sondern auch Satire darstellen könnte.

In Fällen von Hasskommentaren, unwahren Tatsachenbehauptungen oder tiefgründigen Beleidigungen darf Facebook aktiv werden und den jeweiligen Beitrag löschen. Werden die Grenzen der Meinungsfreiheit jedoch nicht überschritten, weil der Beitrag keinerlei diskriminierende oder beleidigende Worte enthält, darf Facebook nicht ohne Weiteres den Beitrag löschen. Dies würde einen Eingriff in die Meinungsfreiheit bedeuten.

Ob Ihr gelöschter Kommentar zurecht oder aber entgegen der Meinungsfreiheit gelöscht wurde, überprüfen wir gerne für Sie! Die Einzelfallprüfung ist an dieser Stelle ein entscheidendes Kriterium, da jede Bewertung oder jeder Kommentar auf Facebook unterschiedlich formuliert wurde. Sprechen sie uns an und wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

Lesen Sie hier den vollständigen Beitrag: https://e-commerce-kanzlei.de/darf-facebook-meine-beitraege-loeschen/

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unserem Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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