Darf mein Arbeitgeber mich zwingen, die Corona-Warn-App zu installieren?

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Die neue Corona-Warn-App ist endlich da. Lange wurde über das Thema Datenschutz diskutiert und jetzt mit einer dezentralen Lösung ein Weg gefunden, der die Datenschützer überwiegend begeistert.

Aber was bedeutet die Warn-App im Arbeitsrecht? Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verpflichten, diese App zu installieren?

Hier ist zu unterscheiden zwischen einem privaten und einem dienstlichen Mobiltelefon. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers greift nicht so weit, dass er eine Installation auf dem privaten Telefon verlangen kann.

Bei einem dienstlichen Mobiltelefon kann er es anordnen – jedoch liegt die Aktivierung in der Hand des betroffenen Arbeitnehmers. Auch hier ist seine Privatsphäre geschützt.

Betriebsrat ist zu beteiligen!

Wenn auf dienstlichen Mobiltelefonen die Corona Warn-App installiert werden soll, darf der Betriebsrat nicht vergessen werden. Er hat ein Mitbestimmungsrecht über § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Insofern ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt aufgrund dieser Mitbestimmungsrechte.

Gibt es eine Offenbarungspflicht, wenn die Warn-App anschlägt?

Aus den vertraglichen Nebenpflichten ergibt sich eine Pflicht, den Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen, damit dieser entsprechende Maßnahmen einleiten kann, um einen Schutz der weiteren Arbeitnehmer sicherzustellen. Der Infektionsschutz ergibt sich insofern als vertragliche Nebenpflicht.

Bekomme ich mein Gehalt weiterhin, wenn ich in Quarantäne bin? 

Was ist, wenn die App anschlägt und ich mich in eine angeordnete Quarantäne begeben muss, bekomme ich dann noch mein Arbeitsentgelt?

Ja – der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts, vergleichbar dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer hat einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 InfG. Insofern gibt es für einen Arbeitnehmer keinen Nachteil, wenn eine Quarantäne angeordnet wird.

Das ist wiederum gut zu wissen, damit aus infektionsschutzrechtlichen Gründen keine Zurückhaltung besteht, wenn die App reagiert. Ziel ist es ja, Neuinfektionen und eine weitere Verbreitung zu vermeiden. Daher besteht bei allen Beteiligten ein Interesse, dass die Information zeitnah erfolgt. Wenn ein Arbeitnehmer aber Angst um sein Entgelt hätte, könnte mit einer Zurückhaltung bei der Information reagiert werden. Deswegen ist diese Sicherheit wichtig.

Weitere Fragen?

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder als Betriebsrat weitere Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona haben, stehen wir gerne zur Beratung und zur Unterstützung zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder nutzen Sie eines unserer Rechtsprodukte 


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