Darlegungslast bei Urheberrechtsverstößen durch angeblich illegalen Down-/Upload

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Insbesondere bei den WLAN-Internetnutzern dürfte die Problematik bekannt sein:

Sie erhalten von einer Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung mit dem Vorwurf des angeblich illegalen Down-/Uploads von Filmen, Musikstücken etc. über eine Internettauschbörse und sollen hierfür Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten bezahlen. Dabei drohen die Rechtsanwälte seitenweise und in etlichen Schreiben damit, dass Ihnen als angeblicher Täter die volle Darlegungs- und Beweislast obläge, Ihre Unschuld zu beweisen.

Das Amtsgericht Bochum hat ganz aktuell am 20.05.2015 (70 C 269/14) nochmals entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Internetanschlussinhabers nicht begründet ist, wenn im Rahmen des Gerichtsverfahrens nachvollziehbar dargelegt wird, dass der Internetanschluss außer ihm auch Dritten zur Verfügung stand, die ihn zu dieser Zeit auch mitbenutzt haben.

Es kommt auch keine Parteivernehmung des Internetanschlussinhabers als zulässiges Beweisangebot in Betracht, da dies einen Ausforschungsbeweis darstellt.

Ferner kommt nach dieser Entscheidung eine Störerhaftung nicht in Betracht, wenn im Prozess dargelegt und bewiesen werden kann, dass das minderjährige Familienmitglied über die Rechtswidrigkeit einer Teilhabe an Internettauschbörsen belehrt und ihm die Teilnahme daran verboten wurde. Eine entsprechende Überwachungspflicht besteht nur dann, wenn sich Anhaltspunkte aufdrängen, dass das minderjährige Familienmitglied hiergegen verstoße.

Kann dargelegt und bewiesen werden, dass der WLAN-Anschluss mit einem verschlüsselten Passwort gegen unbefugte Nutzer gesichert ist, besteht auch insoweit keinerlei Haftung.

Wichtig zu wissen ist, dass all diese Einwendungen ausführlich erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorzutragen sind und nicht, wie es die Rechtsanwälte der angeblich Urheberrechtsverletzten briefe- und seitenweise behaupten, schon außergerichtlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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