Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen/Kündigung/Rückzahlung:
- 2 Minuten Lesezeit
Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen/Kündigung/Rückzahlung:
Sie sind privater Darlehensnehmer oder Darlehensgeber und es gibt Streit um die Rückzahlung des geliehenen Geldes?
Hierzu folgendes:
A. Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers
I. Darlehen mit fester Laufzeit
Grundsätzlich darf der Darlehensgeber den Darlehensvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit kündigen. Vorliegend wurden die Darlehensverträge bereits 2023/2024 geschlossen und die Beträge jeweils sofort in bar ausgezahlt. Die Gegenpartei bestreitet jedoch möglicherweise das Bestehen des Darlehensvertrags bzw. die Übergabe des Geldes durch den Darlehensgeber.
II. Darlehen ohne feste Laufzeit gem. § 488 III S. 2 BGB
Falls die Parteien keinen festen Rückzahlungstermin vereinbarten, bedarf es der Kündigung des Darlehensvertrags, um den Rückzahlungsanspruch fällig zu stellen.
Wurde keine feste Laufzeit festgelegt, kann das Darlehen sowohl von Darlehensnehmer als auch vom Darlehensgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Eine vertragliche Verlängerung/Verkürzung der Frist ist möglich.
B. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers
Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Darlehen fristlos zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer ihm einen wichtigen Grund für die Kündigung liefert. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es für den Darlehensgeber unzumutbar ist, am Darlehensverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt nach § 490 BGB vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern.
Grundsätzlich können aber auch sonstige Gründe, aus denen das Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zerstört ist, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen Vorliegend bestand zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer eine enge freundschaftliche Beziehung, die angesichts der Geschehnisse zerbrochen ist.
§ 498 BGB gesteht dem Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug ist und eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags erfolglos verstrichen ist. § 498 findet vorliegend aber keine Anwendung, da dieser nur bei Verbrauerdarlehensverträgen einschlägig ist. Hier wurde der Darlehensvertrag jedoch zwischen zwei Privatleuten geschlossen (beide Verbraucher i.S.d. § 13 BGB).
C. Schriftform der Kündigung
Die Kündigung - wie auch die Abfassung des Darlehensvertrages - sollte zu Dokumentations- und Beweiszwecken zumindest schriftlich erfolgen.
Wir vertreten Darlehensnehmer und Darlehensgeber bundesweit.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Artikel teilen: