Das Coronavirus im Erbrecht und in der Vorsorge

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Ein Virus geht um in der Welt. Wahrscheinlich begann es in Wuhan in der Volksrepublik China. Dort hat man Maßnahmen ergriffen, um das Virus einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen. In Deutschland und Europa dachte man monatelang, dass es uns nicht betrifft. Die Entfernung nach China ist jedoch im Zeitalter einer globalisierten Welt gering. Nun sind die Viren in Deutschland und Europa angekommen. Die deutsche Hauptstadt Berlin meldete am 02.03.2020 den ersten Patienten mit Coronavirus.

Für manch einen ist nun die Zeit gekommen, Vorsorge und Erbrecht nicht mehr aufzuschieben. Die erbrechtlichen Möglichkeiten sind klar definiert im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB. Dann gibt es noch einige Nebengesetze, die mit dem Erbrecht zusammenhängen, z. B. das Erbschaftsteuergesetz, die EU-Erbrechtsverordnung, das Bewertungsgesetz etc.

Das BGB regelt die gesetzliche Erbfolge in Deutschland. Das ist eine relativ sichere Sache. Die Abkömmlinge, also die eigenen Kinder, werden erben, wenn man nichts anderes regelt. Wer die eigenen Kinder sind, ist klar. Bei Patchworkfamilien wird es aber kompliziert, weil nicht jeder von jedem abstammt. Dann sollte man sich Rat holen. Überhaupt fängt man am besten in der Vorsorge immer mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht an. Wenn der Virus da ist, dann braucht man diese Dokumente zuerst.

Dann kann man sich auch gleich umfassend beraten lassen und ein Testament errichten – wenn es notwendig ist. Man kann sich aber auch gleich umfassend zu folgenden Themen beraten lassen, um wirklich an alles zu denken:

  • Berliner Testament
  • Patchworktestament
  • Behindertentestament
  • Bedürftigentestament
  • Ehegattentestament
  • Pflichtteil
  • Pflichtteilsergänzung
  • Pflichtteilsrest
  • Ausschlagung
  • Erbengemeinschaft
  • Nachlassverzeichnis
  • Schenkungssteuerrecht
  • Erbschaftsteuerrecht
  • Schenkungen
  • vorweggenommene Erbfolge
  • digitaler Nachlass
  • Anrechnung und Ausgleichung
  • Auskunft vom Erben
  • Auslegung von Testamenten
  • böswillige Schenkungen
  • Ehegattenerbrecht
  • gemeinschaftliche Testamente
  • Erbvertrag
  • gesetzliche Erbfolge
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Lebenspartner
  • Nachlasspfleger und Nachlasspflegschaft
  • Nießbrauch
  • Wohnungsrecht bzw. Wohnrecht
  • Testamentsvollstrecker
  • Testierfähigkeit

Oftmals ist die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht, weil sie Nachteile hat. Es entsteht fast immer eine Erbengemeinschaft und Streit ist vorprogrammiert. Die gesetzliche Erbfolge gilt jedoch nur, wenn man kein Testament gemacht hat. In einem Testament kann man (fast) alles regeln. Nur, dass niemand erben soll – das wird mehr als kompliziert. Aber solche Anfragen hatten wir auch schon.

Sie können sich bei allen Fragen zum Erbrecht bundesweit an mich wenden.

Rechtsanwalt Dirk Wittstock


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