Das Eigentum in der Verfassungsbeschwerde
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Eigentum ist grundlegend für eine freiheitliche Gesellschaft, denn es ermöglicht Bürgern, über ihr eigenes Leben zu bestimmen. Es gilt als eines der "ursprünglichen" Grundrechte. Im Zivilrecht definiert sich Eigentum durch die uneingeschränkte Verfügungsmacht über physische Gegenstände, wohingegen immaterielle Vermögenswerte wie Kontostände oder Patente zwar ökonomisch bedeutend sind, aber nicht unter den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff fallen.
Verfassungsrechtlich umfasst Eigentum hingegen jede wirtschaftliche Position. Laut Bundesverfassungsgericht bedarf Art. 14 GG einer gesetzlichen Konkretisierung, die die genauen Dimensionen des Eigentums schützt, ohne es zu untergraben. Im Kontext von Verfassungsbeschwerden, wo Rechtsanwalt Thomas Hummel spezialisiert ist, zeigt sich die eigentumsrechtliche Komplexität. Häufig geht es um die Abwägung und Reichweite eigentumsähnlicher Positionen und nicht um den Entzug im engeren Sinn. Dies erfordert präzise Argumentation unter Berücksichtigung verwandter Grundrechtspositionen.
Rechtsanwalt Hummel ist bereit, sich Fällen von Verfassungsbeschwerden anzunehmen und kann über seine Website oder E-Mail kontaktiert werden.
Eigentum ist Fundament der Freiheit
Eigentum ist ein zentrales Konzept für eine freiheitliche Grundordnung. Nur wenn ein Bürger Dinge besitzt, die ihm gehören, kann er über sich und sein Leben selbst bestimmen und ist nicht vom Staat und dessen Gunst und Wohltaten abhängig.
Darum ist das Eigentum neben der persönlichen Freiheit eines der beiden „ursprünglichen“ Grundrechte. Historisch brauchte der Monarch, wenn er in Eigentum oder Freiheit seiner Bürger eingreifen wollte, immer die Zustimmung der Volksvertretung.
Heute sind natürlich viel mehr Grundrechte anerkannt, das Eigentumsrecht besitzt aber immer noch eine ganz zentrale Position. Zugleich muss man aber sagen, dass das Eigentum in jüngerer Zeit immer mehr unter Beschuss gekommen ist.
Was ist Eigentum?
Im Zivilrecht darf man mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Dies ist auf körperliche Sachen zugeschnitten, also auf Dinge, die man in irgendeiner Form anfassen kann, seien nun bewegliche Gegenstände (Bargeld, Aktien, Auto, Telephon, Tisch usw.) oder auch Immobilien (Grundstücke einschließlich der darauf stehenden Häuser, Bäume, Zäune usw.).
Daneben haben wir in einer modernen Wirtschaft aber auch sehr viele Vermögenswerte, die man nicht anfassen kann: der Kontostand, meine Rentenansprüche, Schutzrechte aus Patent- und Urheberrecht, Forderungen aus einem Vertrag und andere Leistungsrechte. Diese spielen eine immer größere Rolle, sind aber keine Sachen im Sinne des BGB und unterfallen damit nicht dem zivilrechtlichen Eigentum.
Große Reichweite führt zu Problemen
Das Verfassungsrecht trifft diese Unterscheidung nicht: Eigentum ist grundsätzlich jede wirtschaftlich relevante Position und wird geschützt. Verfassungsrechtlich bedeutet der Begriff des Eigentums also etwas anderes als zivilrechtlich. Grundgesetz und BGB benutzen das gleiche Wort, meinen aber Unterschiedliches.
Diese umfassende Schutzwirkung führt teilweise auch zu sonderbaren Ergebnissen: So kann sich bspw. der Mieter, der ja völlig unstreitig nicht Eigentümer der gemieteten Wohnung ist, trotzdem auf das Eigentumsrecht berufen, weil eben sein Anspruch auf Nutzung der Wohnung aus dem Mietvertrag geschützt ist. Selbstverständlich hat auch der Vermieter weiterhin ein Eigentumsrecht, sodass sich hier Grundrechte gegenüber stehen können.
Gesetzliche Ausfüllung des Eigentumsbegriffs
Dies bedeutet dann aber auch, dass die verfassungsrechtliche Bedeutung des Eigentums davon abhängig ist, was das materielle Recht als geschützte Rechtsposition anerkennt. Dies wirkt zunächst einmal seltsam, da das Verfassungsrecht doch über dem einfachen Gesetzesrecht steht. Wie können dann Gesetze bestimmen, was das Grundgesetz schützt und was nicht?
Das Bundesverfassungsgericht begreift Art. 14 GG als ausfüllungsbedürftiges Grundrecht. Das Grundgesetz verwendet hier den nicht ohne Weiteres klaren Begriff „Eigentum“ und überlässt es dann dem Gesetzgeber, dessen genaue Dimensionen festzulegen.
Dies wirft das Problem auf, ob der Gesetzgeber damit das Eigentum komplett definieren darf. Dürfte er das, bliebe vom grundrechtlich geschützten Begriff nicht viel übrig. Dadurch entsteht eine Art Grauzone, die nicht definitiv und für jeden Einzelfall geklärt werden kann: Durch Gesetze wird die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentums in den Details festgelegt, ganz untergraben können sie das Eigentum aber nicht.
Unerheblich ist aber, ob der Gesetzgeber einen bestimmten Anspruch nun begrifflich dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff unterordnet oder nicht.
Bedeutung in der Verfassungsbeschwerde
In Verfassungsbeschwerden kommt das Eigentum (jedenfalls nach meiner Erfahrung als darauf spezialisierter Anwalt) mittelmäßig häufig vor. In aller Regel geht es aber nicht darum, dass das Eigentum im engeren Sinne entzogen wird. Es passiert praktisch nicht, dass der Staat jemandem einen bestimmten Gegenstand wegnimmt und die Gerichte dies gutheißen.
In der weit überwiegenden Zahl der eigentumsrechtlichen Verfassungsbeschwerden geht es um die Reichweite des Eigentums und eigentumsähnlicher Positionen:
- Im Mietrecht bspw. ist es mittlerweile so, dass das Eigentum des Vermieters stark eingeschränkt, teilweise richtiggehend entwertet, ist. Da der Staat aber, wie beschrieben, das Eigentum weitgehend definieren kann, ist auch diese Sozialbindung nicht unmittelbar eine Verletzung des Grundrechts. Gerichte müssen die Interessen von Mieter und Vermieter vor allem bei der Auslegung dieser Gesetze beachten.
- Häufige Streitigkeiten betreffen dagegen Ansprüche wie Rentenanwartschaften, Versicherungsleistungen oder andere sozialrechtliche Zahlungen. Insoweit wird meist die Auslegung der jeweiligen Rechtsvorschriften einer verfassungsrechtlichen Klärung bedürfen.
- Auch im Familienrecht kann es um das Eigentum gehen: Bei einer Scheidung wird die aufgebaute Altersvorsorge geteilt (sog. Versorgungsausgleich). Soll Unterhalt für Ehegatten oder Kinder gezahlt werden, muss auch das Interesse des Unterhaltspflichtigen am eigenen Lebensstandard berücksichtigt werden.
- Das Steuerrecht besitzt eine ganz besondere eigentumsrechtliche Komponente, da dieses praktisch zum Zweck hat, das Eigentum der Bürger an den Staat zu überführen.
Argumentation will durchdacht sein
Weil das Eigentum ein derart auslegungsbedürftiges, man könnte fast sagen „weiches“, Grundrecht ist, braucht es eine besonders exakte Argumentation. Man muss als Verfassungsbeschwerdeführer genau darlegen, warum eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Zugleich muss man eine mögliche Gegenposition bereits vorwegnehmen und begründen, warum die gegnerischen Interessen eben nicht überwiegen.
Zudem hat es sich bewährt, neben dem Eigentum auch weitere Grundrechtspositionen, zu denen das Eigentum im konkreten Fall Bezug besitzt, geltend zu machen, bspw. das Sozialstaatsprinzip, das Familiengrundrecht, die Berufsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Auch wird in besonderer Weise auf jede einzelne Überlegung des Gerichts, die in den Urteilsgründen niedergelegt ist, einzugehen sein. Dies gilt zwar prinzipiell bei jeder Verfassungsbeschwerde, angesichts der hohen Auslegungsbedürftigkeit beim Eigentum aber ganz besonders.
Rechtsanwalt Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert und kann sich auch Ihren Fall gerne anschauen.
So können Sie Kontakt aufnehmen:
- Homepage: www.anwalt-verfassungsbeschwerde.de
- E-Mail: post@abamatus.de (vor allem zum Senden von Unterlagen)
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