Tipps zum gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einer (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung

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Die nachfolgenden Informationen und Tipps dienen dem Verständnis bei wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen aber auch urheberrechtlichen Streitigkeiten. 

Eine Abmahnung dient dazu, den Abgemahnten auf sein rechtswidriges Verhalten hinzuweisen und ihm ohne Einleitung gerichtlicher Schritte die Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten zu beenden. Dies geschieht in der Regel durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Dabei ist es gerade im Falle eines Wettbewerbsverstoßes für den Wettbewerber von größter Wichtigkeit, dass der Verstoß schnell geahndet bzw. beendet wird. Hat beispielsweise eine Abmahnung nicht den gewünschten Erfolg, sei es, weil der Abgemahnte darauf gar nicht oder nicht ausreichend reagiert, oder sei es, dass der Abgemahnte die Abmahnung – aus welchen Gründen auch immer – in Gänze zurückweist, so ist dem Mitbewerber (oder sonstig Rechtsverletzten) daran gelegen, rasch eine gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche zu erreichen. Gibt der Abgemahnte keine oder eine nicht ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht aus rechtlicher Sicht die sogenannte Wiederholungsgefahr weiter. Zwar wäre in diesem Fall auch grundsätzlich die Erhebung einer Unterlassungsklage möglich, allerdings ist ein Urteil bei normalem Verfahrensgang frühestens nach einigen Monaten zu erwarten, sodass dieses eigentlich oft viel zu spät käme und dadurch ungerechte Vorteile zugunsten des Abgemahnten entstünden, die das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eigentlich ja verhindern möchte.

Aus diesem Grund ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht oftmals das Mittel der Wahl. Dort prüfen in der Regel besonders spezialisierte Wettbewerbskammern oder Urheberkammern den beanstandeten (Wettbewerbs- oder Urheberrechts-)Verstoß und erlassen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine entsprechende Verfügung.

Ein solches Verfahren hat den Zweck, den Streitfall vorläufig (d. h. bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Sehr oft ergehen einstweilige Verfügungen auf Antrag innerhalb sehr kurzer Zeit (wenige Tage oder sogar nur Stunden) durch gerichtlichen Beschluss ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten, also des Schuldners. Umgekehrt besteht aber auch die Möglichkeit für derjenigen, der den Erlass einer (möglicherweise) unberechtigten einstweiligen Verfügung gegen sich befürchtet, eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. In dieser wird mitgeteilt, warum man annimmt, dass ein solcher Antrag bei Gericht eingehen wird und warum der Antrag aus Sicht des Hinterlegenden unbegründet ist bzw. sein wird. Das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag eingeht, wird dann die in der Schutzschrift vorgetragenen Argumente bei der Entscheidung berücksichtigen.

Ist eine einstweilige Verfügung jedoch berechtigterweise ergangen, so wird der Schuldner daran interessiert sein, die Angelegenheit schnell und dauerhaft zu beenden, ohne dass ihm weitere Kosten entstehen. Denn eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Entscheidung dar, die einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht gleichsteht. Der Verletzte (Gläubiger) müsste also, um eine endgültige Entscheidung in der Sache zu erreichen, eine sogenannte Hauptsacheklage gegen den Verletzer (Schuldner) erheben, was natürlich zu weiteren Kosten führt. Um dies zu verhindern, hat aber der Schuldner die Möglichkeit, dem Gläubiger zuvorzukommen und selbstständig tätig zu werden. Dies kann geschehen, indem er eine Abschlusserklärung abgibt. Hierdurch erklärt der Schuldner, dass er die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Regelungen als endgültige anerkennt, er also kurz gesagt keinen weiteren Streit in der Sache möchte. Ziel der Abschlusserklärung ist es also, die einstweilige Verfügung einem Urteil in Hauptsache gleichzusetzen. Die Hauptsacheklage wird dadurch vermieden, der Streit beendet.

Ist der Schuldner jedoch mit der einstweiligen Verfügung nicht einverstanden, so besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Hierzu bedarf es in der Regel eines Rechtsanwaltes, da vor dem Landgericht, welches regelmäßig die einstweilige Verfügung erlassen hat und welches über den Widerspruch zu entscheiden hat, Anwaltszwang herrscht. Bei Erfolg kann eine vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreicht werden. Auf den Widerspruch des Schuldners wird das Gericht dann zwingend eine mündliche Verhandlung anberaumen und über die einstweilige Verfügung dann durch Urteil entscheiden. Auch hiergegen gibt es allerdings noch ein Rechtsmittel, nämlich die Berufung.

Für die Einlegung des Widerspruchs gilt keine Frist. Wird der Widerspruch allerdings erst nach Ablauf eines langen Zeitraums eingelegt, riskiert der Widersprechende aber unter Umständen eine Zurückweisung seines Widerspruchs wegen Verwirkung, denn man unterstellt ihm dann, dass es ihm wohl eben doch nicht allzu ernst mit der Sache ist.

Neben den Möglichkeiten, eine einstweilige Verfügung und deren Regelungsgehalt zu akzeptieren oder gegen ihren Bestand vorgehen, bestehen weitere Reaktionsmöglichkeiten, die vor allen Dingen von taktischen Erwägungen aus anwaltlicher Sicht in enger Absprache mit dem Mandanten abhängen sollten.

Will sich der Schuldner z. B. nur gegen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wehren, ist er aber gleichzeitig bereit, den Regelungsgehalt der Verfügung inhaltlich zu akzeptieren, so bestehen mehrere Möglichkeiten. Eine kann sein, Widerspruch zu erheben und diesen lediglich auf die Kosten (insgesamt oder bezüglich der Höhe) zu beschränken. Dadurch erkennt er den materiellrechtlichen Verfügungsanspruch des Gläubigers an und verzichtet gleichzeitig auf die Einlegung eines Vollwiderspruchs. Das Gericht entscheidet in diesem Fall nur über die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Schuldner vor oder während des Widerspruchsverfahrens gegen die ergangene einstweilige Verfügung selbstständig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, dies vor allem dann, wenn er erkennen muss, dass der Anspruch eben doch begründet ist, oder das Gericht zu erkennen gibt, dass es dem Widerspruch keine oder wenig Aussicht auf Erfolg einräumt. In diesem Fall muss dann der Gegner/Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären, sodass das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat. Hat der Schuldner durch sein Verhalten jedoch keinen Anlass für die einstweilige Verfügung gegeben, wird das Gericht dem Gläubiger, obwohl im Recht, die Kosten des Verfahrens auferlegen, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger es versäumt hat, den Schuldner vorher (anwaltlich) abzumahnen.

Nach § 926 Zivilprozessordnung (ZPO) besteht außerdem für den Schuldner die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Das Gericht wird dem Gläubiger in diesem Fall auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Klageerhebung setzen. Kommt der Gläubiger dieser gesetzten Frist nicht nach, kann die einstweilige Verfügung auf weiteren Antrag des Schuldners per Urteil aufgehoben werden. In diesem Fall muss der Gläubiger die gesamten Prozesskosten tragen, ohne Rücksicht darauf, ob die einstweilige Verfügung von Anfang an begründet war oder nicht. Kommt der Gläubiger der gesetzten Frist nach, wird der Streit im Hauptsacheverfahren fortgeführt.

Stellt sich heraus, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an unberechtigt war, schuldet der Gläubiger dem Schuldner gemäß § 945 ZPO verschuldensunabhängig Schadensersatz. Auch dies sollte stets bedacht werden, wenn ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Raum steht.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Wurde Ihnen eine einstweilige Verfügung zugestellt? Sind Sie der Auffassung, dass ein Wettbewerber sich unredlich verhält? Sind Sie Rechteinhaber/Urheber und wurden Ihre Rechte verletzt? Wollen oder müssen Sie sich zu Wehr setzen? Eilt es? Haben Sie Fragen?

Sprechen Sie mich gerne an.

Daniel Atzbach, MBA
 Rechtsanwalt 



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